Gesetzesänderung

27.10.2017

Neuer EU-Rechtsrahmen für Energieverbrauchskennzeichnung

Am 1. August 2017 ist die Verordnung (EU) 2017/1369 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU in Kraft getreten. Die EU-Kommission hat die Richtlinie 2010/30/EU überprüft und festgestellt, dass der Rahmen für die Energieverbrauchskennzeichnung aktualisiert werden muss, um seine Wirksamkeit zu verbessern.

Die neue Verordnung legt einen Rahmen für energieverbrauchsrelevante Produkte fest, die in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. Sie sieht die Kennzeichnung dieser Produkte sowie die Bereitstellung einheitlicher Produktinformationen zur Energieeffizienz, zum Verbrauch an Energie und anderen Ressourcen durch die Produkte während des Gebrauchs und zusätzlicher Angaben über die Produkte vor, sodass Kunden in die Lage versetzt werden, sich für effizientere Produkte zu entscheiden, um ihren Energieverbrauch zu verringern.

Artikel 3 enthält die allgemeinen Pflichten der Lieferanten. Diese müssen sicherstellen, dass mit jedem in Verkehr gebrachten Produkt unentgeltlich korrekte gedruckte Etiketten sowie Produktdatenblätter geliefert werden. Er muss den Händlern die gedruckten Etiketten einschließlich Etiketten mit neuer Skala und die Produktdatenblätter unentgeltlich, unverzüglich und in jedem Fall innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Aufforderung des Händlers liefern und diese zuvor auf ihre Richtigkeit prüfen. Ab dem 1. Januar 2019 müssen die Lieferanten, bevor sie eine Einheit eines neuen Modells in Verkehr bringen, die in Anhang I aufgeführten Informationen für das betreffende Modell in den öffentlichen Teil und in den Konformitätsteil der Produktdatenbank eintragen. Bei Einheiten von Modellen, die zwischen dem 1. August 2017 und dem 1. Januar 2019 in Verkehr gebracht werden, geben die Lieferanten bis 30. Juni 2019 die in Anhang I aufgeführten Informationen für diese Modelle in die Produktdatenbank ein. Für Modelle, deren Einheiten ausschließlich vor dem 1. August 2017 in Verkehr gebracht wurden, können die Lieferanten die in Anhang I aufgeführten Informationen in die Produktdatenbank eingeben (Artikel 4). Die Informationen sind 15 Jahre lang aufzuheben.

Die Händler müssen das von dem Lieferanten oder bereitgestellte Etikett für Einheiten eines Produkts — einschließlich im Fall des Online-Fernabsatzes — sichtbar ausstellen, sowie den Kunden das Produktdatenblatt, auf Aufforderung auch in physischer Form an der Verkaufsstelle, zur Verfügung stellen (Artikel 5).

Hierneben bestehen für Lieferanten und Händler weitere Pflichten wie z.B. die Pflicht zum Hinweis auf die Energieeffizienzklasse eines Produkts und die Pflicht zur Zusammenarbeit mit den Marktüberwachungsmethoden, die in Artikel 6 aufgeführt sind.

Artikel 9 regelt sodann das Verfahren auf nationaler Ebene für den Umgang mit Produkten, die mit einem Risiko verbunden sind. Lieferanten und Händler müssen dann sicherstellen, dass alle geeigneten Abhilfemaßnahmen oder einschränkenden Maßnahmen ergriffen werden.

Artikel 11 regelt sodann das Verfahren für die Einführung und Neuskalierung von Etiketten durch die Kommission. Sofern ein Etikett eine neue Skala erhält, muss der Lieferant dem Händler beim Inverkehrbringen eines Produkts für einen Zeitraum von vier Monaten vor dem Datum, das in dem einschlägigen delegierten Rechtsakt als Startzeitpunkt für die Ausstellung des Etiketts mit neuer Skala festgelegt ist, sowohl das bestehende Etikett als auch das Etikett mit neuer Skala und die Produktdatenblätter zur Verfügung stellen. Der Lieferant liefert für Produkte, die vor dem Viermonatszeitraum in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, ab dem Beginn dieses Zeitraums das Etikett mit neuer Skala auf Aufforderung des Händlers. Für diese Produkte erhält der Händler ein Etikett mit neuer Skala. Allerdings gelten auch Ausnahmen. Die Händler tauschen innerhalb von 14 Arbeitstagen nach dem Datum, das in dem einschlägigen delegierten Rechtsakt als Startzeitpunkt für die Ausstellung des Etiketts mit neuer Skala festgelegt ist, die bestehenden Etiketten sowohl bei in Geschäften als auch bei online ausgestellten Produkten mit Etiketten mit neuer Skala aus. Vor diesem Datum darf der Händler keine Etiketten mit der neuen Skala ausstellen.

Artikel 12 beinhaltet die Vorschriften zur Produktdatenbank. In diese hat der Lieferant die vorgeschriebenen besonderen Teile der technischen Unterlagen einzugeben.

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