Gesetzesänderung

27.10.2017

AMR 6.6 – Arbeitsmedizinische Versorge bei tätigkeitsbedingtem Auslandsaufenthalten mit Infektionsgefährdung

Die neue AMR 6.6 konkretisiert die Anforderungen der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) bei tätigkeitsbedingten Auslandsaufenthalten mit Infektionsgefährdungen.

Die AMR 6.6 besteht aus folgenden Regelungsgebieten:

1. Der Pflicht des Arbeitgebers zur Feststellung eines tätigkeitsbedingten und im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung erhöhten Infektionsrisikos.

2. Den Pflichten des Artes/der Ärztin beim Vorsorgetermin

3. Der Pflicht des Arbeitgebers zu Präexpositionelle Chemoprophylaxe und Notfallprävention

4. Regelung zur Kostenübernahmepflicht des Arbeitgebers

Bei Einhaltung der AMR kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die in der AMR konkretisierten Anforderungen der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) erfüllt sind (Vermutungswirkung, § 3 Absatz 1 Satz 3 ArbMedVV). Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

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