Gesetzesänderung

27.10.2017

KWK-Ausschreibungsverordnung

Die Verordnung führt ein Ausschreibungsmodell für Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen (KWK-Anlagen) mit einer elektrischen Leistung von 1 bis einschließlich 50 Megawatt sowie für innovative Kraft-Wärme-Kopplungs-Systeme (KWK-Systeme) ein. Die Höhe der Zuschlagszahlungen wird demnach zukünftig über Ausschreibungen ermittelt.

Gebotstermine finden zwei Mal jährlich, jeweils am 1. Juni und 1. Dezember, statt, folglich erstmals am 01. Dezember dieses Jahres. Die Bundesnetzagentur als ausschreibende Stelle gibt die Ausschreibungen frühestens acht Wochen und spätestens fünf Wochen vor dem jeweiligen Gebotstermin auf ihrer Internetseite bekannt.

Die Verordnung legt das Ausschreibungsvolumen fest. Darüber hinaus wird bestimmt, wann sich dieses erhöht oder verringert. Der Höchstwert wird sodann in den Ausschreibungen für KWK-Anlagen mit 7,0 Cent pro Kilowattstunde und für innovative KWK-Systeme mit 12,0 Cent pro Kilowattstunde KWK-Strom festgesetzt.

Für Unternehmen als potentielle Bieter bei einer Ausschreibung ergeben sich Pflichten in Bezug auf die Abgabe und Rücknahme von Geboten. Diese müssen den in der Verordnung festgelegten Inhalt aufweisen und der ausschreibenden Stelle spätestens am jeweiligen Gebotstermin zugehen. Zudem besteht eine jährliche Mitteilungspflicht bezüglich des Projektfortschritts für Bieter in dem Fall, dass diese einen Zuschlag erhalten haben, der nicht vollständig entwertet worden ist. Ferner besteht eine Mitteilungspflicht über den Betrieb des jeweiligen Systems während der Dauer der Zuschlagszahlungen. Weitere Mitteilungspflichten bestehen bezüglich des Verbrauchs der Vollbenutzungsstunden, des Entfallens des Anspruchs auf die Zuschlagszahlung, der Verringerung des Zuschlagswertes auf null und etwaiger Stromsteuerbefreiungen. Zudem sieht die Verordnung unter bestimmten Voraussetzungen eine Vertragsstrafe vor, etwa bei Verletzung der jährlichen Mitteilungspflicht bezüglich des Projektfortschritts oder bei Ausschluss eines Bieters wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Abgabe eines Gebotes unter falschen Angaben oder unter Vorlage falscher Nachweise.

Vorherige Nächste

Neuste Artikel

Neuste Gesetzesänderungen

Neuste Veranstaltungen