Verordnung zur grenzüberschreitenden Ausschreibung für Strom aus erneuerbaren Energien (GEEV)
Die Verordnung löst die GEEV aus dem Jahr 2016 ab. Damit wird der Anwendungsbereich auf grenzüberschreitende Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land ausgeweitet. Zweck der Verordnung ist die grenzüberschreitende Verankerung der Energiewende durch die Integration der erneuerbaren Energien in den europäischen Markt sowie die schrittweise Angleichung der Fördersysteme.
Zweck der Verordnun ist die grenzüberschreitende Verankerung der Energiewende durch die Integration der erneuerbaren Energien in den europäischen Markt sowie die schrittweise Angleichung der Fördersysteme.
Das GEEV legt die Voraussetzungen fest für die Umsetzung der grenzüberschreitenden Öffnung, durch die nicht nur Deutschland seine Fördersysteme für Anlagen aus anderen europäischen Mitgliedstaaten öffnet, sondern diese wiederum ihre Fördersysteme für deutsche Anlagen öffnen. Dies wird durch Abschluss einer völkerrechtlichen Vereinbarung ermöglicht.
Pflichten ergeben sich in Bezug auf das Gebots- und Ausschreibungsverfahren, da die Gebote einen bestimmten Inhalt aufweisen und bis zum jeweiligen Gebotstermin zugegangen sein müssen. Zudem sind die Bieter verpflichtet, für ihre Gebote eine Sicherheit zu leisten.