Gesetzesänderung

16.11.2017

Verordnung zur Neuordnung der Klärschlammverordnung

Am 3. Oktober 2017 ist eine neue Verordnung über die Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost (Klärschlammverordnung – AbfKlärV) in Kraft getreten. Daneben gab es Folgeänderungen in weiteren umweltrechtlichen Vorschriften.

Bisher regelte die neben der Düngemittelverordnung (DüMV) geltende Klärschlammverordnung vom 15. April 1992 insbesondere schadstoffseitige Anforderungen an die Verwertung von Klärschlämmen zu Düngezwecken auf landwirtschaftlich genutzten Böden. Mit der neuen Verordnung werden die bisher geltenden Anforderungen an die bodenbezogene Klärschlammverwertung verschärft sowie der Anwendungsbereich der Verordnung auch auf Maßnahmen des Landschaftsbaus ausgedehnt.

Anwendungsbereich

Die Verordnung regelt das Auf- oder Einbringen von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost auf oder in einen Boden mit landwirtschaftlicher Nutzung, bei Maßnahmen des Landschaftsbaus, mit einer Nutzung zu forstwirtschaftlichen Zwecken und mit einer Nutzung als Haus-, Nutz- oder Kleingarten; zur Verwertung als Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel und Kultursubstrate nach dem Düngegesetz. Darüber hinaus sind auch Regelungen zu der Abgabe von Klärschlamm zur Herstellung eines Klärschlammgemischs oder eines Klärschlammkomposts enthalten. Ebenfalls ist die Abgabe von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost zum Zwecke der oben genannten Verwertung sowie die Behandlung und Untersuchung solchen Klärschlamms, Klärschlammgemischs, Klärschlammkomposts und des Bodens, auf oder in den zum Beispiel der Klärschlamm auf- oder eingebracht werden soll, geregelt.

Die Verordnung gilt für Klärschlammerzeuger, Gemischhersteller, Komposthersteller, Klärschlammnutzer, Träger der Qualitätssicherung, Qualitätszeichennehmer sowie Beförderer. Vereinzelt sind aber auch Importeure von den Regelungen erfasst.

Rückgewinnungspflicht von Phosphor

Ein zentrales Element der Verordnung sind die erstmals umfassenden Vorgaben zur Rückgewinnung von Phosphor aus Klärschlämmen und Klärschlammverbrennungsaschen (so auch der Entwurf des Bundesrats in der Drucksache 255/17, S. 2, 208). Diese sind von den Betreibern von Abwasserbehandlungsanalgen und Klärschlammverbrennungsanlagen nach Ablauf einer zweistufigen Übergangsfrist zu beachten. Die Pflicht zur Rückgewinnung von Phosphor greift 12 Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung und damit im Jahr 2029 für Abwasserbehandlungsanlagen mit einer Ausbaugröße von mehr als 100.000 Einwohnerwerten und 15 Jahre nach Inkrafttreten und damit im Jahr 2032 für Anlagen mit einer Ausbaugröße von mehr als 50.000 Einwohnerwerten. Dabei sieht die Verordnung selbst keine bestimmte Technologie zur Phosphorrückgewinnung vor, sondern gibt vielmehr dem Einsatz oder der Entwicklung innovativer Rückgewinnungsverfahren genügend Raum.

Ausnahmen

Klärschlämme mit niedrigen Phosphorgehalten (weniger als 20 Gramm Phosphor je Kilogramm Klärschlamm (Trockenmasse)), sind von der Rückgewinnungspflicht ausgenommen.

Um den Besonderheiten ländlich geprägter Regionen Rechnung zu tragen, besteht für kleinere Abwasserbehandlungsanlagen mit einer Ausbaugröße von bis zu 50.000 Einwohnerwerten auch nach Ablauf der 15-jährigen Übergangsfrist die Möglichkeit, ihre Klärschlämme direkt auf Böden zu Düngezwecken einzusetzen.

Regelmäßige Qualitätssicherung

Weiterhin enthält die Verordnung aufbauend auf der gesetzlichen Regelung des § 12 KrWG erstmals spezifische Regelungen für die Träger der Qualitätssicherung sowie für die Nutzer des von den Trägern vergebenen Qualitätszeichens (Qualitätszeichennehmer). Träger der Qualitätssicherung haben nicht nur zu überprüfen, dass die Vorgaben der Verordnung eingehalten werden, sondern vor allem auch zu gewährleisten, dass bereits im Vorfeld der Klärschlammentstehung alle Möglichkeiten zur Verminderung von Schadstoffeinträgen in das Abwasser und somit in den Klärschlamm genutzt werden. Damit wird die Möglichkeit eröffnet, die bodenbezogene Verwertung auf der Basis einer freiwilligen Qualitätssicherung vorzunehmen, die die behördliche Überwachung flankiert. Zur Förderung der freiwilligen Teilnahme und der zumindest teilweisen Kompensation des Aufwands, sollen den Qualitätszeichennehmern Erleichterungen gewährt werden. Solche können zum Beispiel die Verlängerung der Abstände zwischen den regelmäßig durchzuführenden Untersuchungen der Klärschlämme auf die Schadstoffgehalte sein. Darüber hinaus werden eine Befreiung von der jeweiligen Anzeige einer beabsichtigten Klärschlammaufbringung und der Verzicht auf wiederholte Bodenuntersuchungen ermöglicht.

Abschließend bleibt festzuhalten, dass die Verordnung eine Neuausrichtung der Klärschlammverwertung in Deutschland herbeiführt. Sie verfolgt insbesondere das Ziel, die wertgebenden Bestandteile des Klärschlamms (Phosphor) umfassender als bisher wieder in den Wirtschaftskreislauf zurückzuführen und gleichzeitig die herkömmliche bodenbezogene Klärschlammverwertung zum Zweck einer weiteren Verringerung des Schadstoffeintrags in den Boden deutlich einzuschränken. Zu beachten ist, dass einige Regelungen erst in ein paar Jahren in Kraft treten.

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