Gesetzesänderung

04.12.2017

Tätigkeiten mit krebserzeugenden Metallen und ihren Verbindungen

Die TRGS 561 gilt für Tätigkeiten, bei denen durch eine Exposition gegenüber krebserzeugenden Metallen und ihren anorganischen Verbindungen der Kategorie 1A oder 1B ein hohes Risiko gemäß TRGS 910 „Risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen“ auftreten kann. Dies gilt für Stoffe mit einer Exposition oberhalb der Toleranzkonzentration.

Die TRGS betrifft insbesondere folgende Branchen und Bereiche:

  • Nichteisenmetall-Metallerzeugung,
  • Hartmetallproduktion,
  • Roheisen- und Stahlerzeugung,
  • Galvanik und Beschichtung mit Chromaten,
  • Batterieherstellung,
  • Recycling und
  • Herstellung und Verwendung von Katalysatoren und Pigmenten.

Unbeschadet der Vorgaben der TRGS 910 ist es das vorrangige Ziel der TRGS 561, eine Exposition unterhalb der Toleranzkonzentration zu erreichen. Je höher die Konzentration eines krebserzeugenden Stoffes am Arbeitsplatz ist, desto höher ist das Erkrankungsrisiko und entsprechend dringlicher die Notwendigkeit zusätzlicher Risikominderungsmaß-nahmen. In der Vorschrift werden dem Arbeitgeber Hilfestellungen gegeben, wie er mindestens eine Absenkung in den Bereich unterhalb der Toleranzkonzentration erreichen kann.

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