Gesetzesänderung

04.12.2017

Tätigkeiten an Sterilisatoren mit Ethylenoxid und Formaldehyd

Die Anlage 5 der TRGS 513 ist neu gefasst worden. Die TRGS 513 gilt für Tätigkeiten mit Ethylenoxid und ethylenoxidhaltigen Zubereitungen und Formaldehyd sowie Stoffen und Zubereitungen, die zum Entwickeln und Verdampfen von Formaldehyd dienen, wenn diese als Wirkgase in Sterilisatoren eingesetzt werden.

Bei dem verwendeten Sterilisator handelt es sich in der Regel um ein Medizinprodukt. Anlage 5 beschreibt Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) bei der Anwendung von Niedrigtemperatur-Dampf-Formaldehyd-(NTDF)-Verfahren zur Sterilisation im Gesundheitswesen. Innerhalb dieser Kriterien werden die Bedingungen festgelegt, unter denen im Betrieb von einem vollautomatischen Sterilisator bei Anwendung von formaldehydhaltigen Wirklösungen bei NTDF-Verfahren sichergestellt wird, dass die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) eingehalten werden.

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