Gesetz zur Steigerung der Energieeffizienz in Deutschland
Mit dem Energieeffizienzgesetz werden die EU-Richtlinien zur Energieeffizienz und zum Elektrizitätsbinnenmarkt in deutsches Recht umgesetzt. Gegenüber den bislang geltenden Recht werden die Energieeffizienzziele deutlich angehoben, die Energieeffizienzanforderungen ambitionierter ausgestaltet und der Anwendungsbereich insbesondere bei der Vorbildfunktion der öffentlichen Hand deutlich über den Bund hinaus auf Länder, Kommunen und sonstige öffentliche Einrichtungen erweitert. Das Gesetz enthält Vorgaben für den deutschen End- und Primärenergieverbrauch, jährliche Endenergieeinsparverpflichtungen für den Bund und die Länder sowie die verbindliche Einrichtung von Energie- oder Umweltmanagementsystemen für bestimmte Unternehmen.
Die Norm betrifft öffentliche Einrichtungen sowie Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch der letzten drei Jahre von mehr als 7,5 Gigawattstunden. Diese Unternehmen sind verpflichtet, ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einzurichten. Dieses Energie- oder Umweltmanagementsystem muss neben den allgemeinen Anforderungen folgende Aufgaben erfüllen: Erfassung von Zufuhr und Abgabe von Energie, Prozesstemperaturen, abwärmeführende Medien mit ihren Temperaturen und Wärmemengen und möglichen Inhaltsstoffen sowie von technisch vermeidbarer und technisch nicht vermeidbarer Abwärme bei der Erfassung der Abwärmequellen und die Bewertung der Möglichkeit zur Umsetzung von Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung und –nutzung. Außerdem müssen die Unternehmen eine Bewertung von energiebezogenen Investitionen nach DIN EN 17463 (VALERI) durchführen.