Gesetzesänderung

21.03.2024

Aufsatz im Compliance Berater: Auditverfahren: Compliance als Dauerpflicht

Alle Auditverfahrensvorschriften schreiben mit fast gleichem Wortlaut vor, das Management als oberste Leitung habe die dauerhafte oder fortdauernde Wirksamkeit des Compliance-Management-Systems (CMS) sicherzustellen. Verkannt wird diese Dauerpflicht, wenn Zertifikate nach Audits schon gegen die bloße Vorlage eines sog. „Rechtskatasters“ erteilt werden. Ein CMS wirkt nur dauerhaft, wenn einschlägige Rechtspflichten nicht nur einmalig ermittelt und im Audit vorgezeigt werden, sondern aktualisiert, delegiert, erfüllt, kontrolliert und dokumentiert werden, und zwar dauerhaft. Ansonsten wird der Zweck des CMS nicht erreicht, Vorstand und Geschäftsführung vor dem Vorwurf des Organisationsverschuldens zu schützen sowie Beweise für den unvorhersehbaren Zeitpunkt von Rechtsverstoß und Schadenseintritt zu sichern. Für Organisationsverschulden haften Organe ihrer Gesellschaft. Ein Zertifikat ohne Prüfung der dauerhaften Wirksamkeit des CMS ist falsch und begründet die sog. „Expertenhaftung“ von Auditoren und Umweltgutachtern gegenüber der zertifizierten Gesellschaft und gegenüber Dritten, die auf die Richtigkeit des Zertifikats vertraut haben.

Alle Beteiligten sind vor Selbsttäuschung über die dauerhafte Wirksamkeit eines CMS zu warnen. Wenn schon Aufwand für Auditverfahren betrieben wird, sollten Haftungsrisiken vermieden statt durch falsche Zertifikate begründet werden. Durch das neue Hinweisgeberschutzgesetz ist die Wahrscheinlichkeit, dass solche falsche Zertifikate entdeckt werden, erheblich gestiegen. Hinweise auf falsche Zertifikate können sowohl von unternehmensinternen wie auch externen Quellen kommen. Die beteiligten Experten riskieren Ruf, Reputation und schlechte Presse zum eigenen Schaden. Neben der im Aufsatz dargestellten zivilrechtlichen Haftung riskieren Umweltgutachter, die falsche Zertifikate ausstellen, aber auch Sanktionen nach dem Umweltauditgesetz (UAG). Diese reichen von Hinweisen, über Verwarnungen bis hin zum Entzug der Zulassung als Umweltgutachter. Dieses Thema soll in einer erweiterten Fassung des Aufsatzes vertieft werden, die in diesem Jahr im Handbuch: Compliance Management im Unternehmen (Hrsg. Martin R Schulz, Deutscher Fachverlag) erscheinen wird.

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