Gesetzesänderung

21.03.2024

Strengere Grenzwerte beim Einsatz flüchtiger organischer Lösungsmittel festgelegt

Mitte Januar ist eine novellierte Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel in bestimmten Anlagen (31. BImSchV) in Kraft getreten. Die Verordnung wurde neu gefasst um insbesondere die Anforderungen der folgenden Durchführungsbeschlüsse der Europäischen Kommission in nationales Recht umzusetzen:

·         Durchführungsbeschluss (EU) 2020/2009 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) in Bezug auf die Behandlung von Oberflächen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln, einschließlich der Konservierung von Holz und Holzerzeugnissen mit Chemikalien sowie

·         Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2031 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) über die Nahrungsmittel-, Getränke- und Milchindustrie.

Flüchtige organische Lösemittel werden bei vielen technischen Verfahren und Tätigkeiten eingesetzt, so etwa beim Lackieren und Drucken. Diese Stoffe können direkt die Gesundheit des Menschen schädigen. Zudem sind sie bei hoher Sonneneinstrahlung mit verantwortlich für die Bildung von Ozon, das sich ebenfalls negativ auf Pflanzen und die menschliche Gesundheit auswirkt. 

Neu ist u.a. die Pflicht für genehmigungsbedürftige Anlagen in § 6 Abs. 5. Danach muss die Richtigkeit der Lösungsmittelbilanzen von einer zugelassenen Überwachungsstelle oder einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen festgestellt werden. Bei Neuanlagen und wesentlich geänderten Anlagen erstmals zwölf Monate nach der Inbetriebnahme und danach in jedem dritten Kalenderjahr und bei bestehenden Anlagen erstmals drei Jahre nach dem 16. Januar 2024 und danach in jedem dritten Kalenderjahr.

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