Gesetzesänderung

21.03.2024

Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze

Das Wärmeplanungsgesetz (WPG) ergänzt die im letzten Herbst beschlossene Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (sog. Heizungsgesetz). Mit dem Gesetz werden die Grundlagen für die Einführung einer verbindlichen und flächendeckenden Wärmeplanung in Deutschland geschaffen. Damit soll die Wärmeversorgung auf Treibhausgasneutralität umgestellt werden, um zur Erreichung der Klimaschutzziele der Bundesregierung bis 2045 beizutragen. Das Gesetz verpflichtet die Länder sicherzustellen, dass auf ihrem Hoheitsgebiet bis zum 30.06.2026 für Gemeindegebiete mit über 100.000 Einwohnern bzw. bis zum 30.06.2028 für Gemeindegebiete mit weniger als 100.000 Einwohnern Wärmepläne erstellt werden.

Das Gesetz richtet sich insbesondere an Energieversorgungsunternehmen und Betreiber eines Wärmenetzes. Ziel des Gesetzes ist es, einen wesentlichen Beitrag zur Umstellung der Erzeugung von sowie der Versorgung mit Raumwärme, Warmwasser und Prozesswärme auf erneuerbare Energien, unvermeidbare Abwärme oder einer Kombination hieraus zu leisten.

Neben der Wärmeplanungspflicht legt das Gesetz das Ziel fest, bis zum Jahr 2030 im bundesweiten Mittel die Hälfte der leitungsgebundenen Wärme klimaneutral zu erzeugen. Hiermit korrespondiert die Vorgabe, jedes Wärmenetz bis 2030 zu einem Anteil von 30 Prozent und bis 2040 mit einem Anteil von 80 Prozent mit Wärme aus erneuerbaren Energien oder aus unvermeidbarer Abwärme zu speisen. Spätestens zum Jahr 2045 soll die Wärmeversorgung treibhausgasneutral erbracht werden.

Im Rahmen der Mitwirkung teilen die Betreiber der planungsverantwortlichen Stelle nach Aufforderung ihre jeweiligen Planungen über den Aus- oder Umbau von Strom-, Gas- oder Wärmenetzinfrastruktur im beplanten Gebiet bis zum Zieljahr mit, sofern solche Planungen vorliegen. Auskunftspflichtig für Erhebungen durch die planungsverantwortliche Stelle sind Betreiber eines Energieversorgungsnetzes oder einer Messstelle.

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