Gesetzesänderung

10.05.2024

Neue Vorschriften zum Aufbau eines Wasserstoff-Kernnetzes

Ihr wird nunmehr eine Festlegungsbefugnis hinsichtlich der Vorgaben zu den technischen und wirtschaftlichen Bedingungen für den Netzanschluss eingeräumt. Außerdem ist die Bundesnetzagentur ermächtigt, von Verordnungen der Bundesregierung abzuweichen oder diese zu ergänzen. Dadurch soll der Bundesnetzagentur die Regelung einer verursachungsgerechten Beteiligung der Netzanschlussnehmer an den Netzausbaukosten im Rahmen des Umbaus des Energiesystems ermöglicht werden.

Des Weiteren wird der rechtliche Rahmen für den Aufbau des deutschen Wasserstoff-Kernnetzes geschaffen. Das Wasserstoff-Kernnetz soll eine zentrale Verbindung zwischen Häfen, Kraftwerken, Speichern und Industriezentren schaffen und bis 2032 in Betrieb genommen werden Es soll primär durch die Umstellung bestehender Fernleitungsnetze, die nicht mehr für die Erdgasversorgung benötigt werden, ausgebaut werden. Dabei sind nur in Deutschland belegene Leitungen als Bestandteil des Wasserstoff-Kernnetzes genehmigungsfähig, deren geplante Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2032 erfolgt. An Wasserstoffprojekten beteiligte Verteilernetz- und Speicherbetreiber sowie Träger von Wasserstoffprojekten sind verpflichtet, mit dem Fernleitungsnetzbetreiber zusammenzuarbeiten.

Schließlich wurden in das Energiewirtschaftsgesetz neue Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen eingefügt.

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