Gesetzesänderung

10.05.2024

Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase

Auch diese wichtige EU-Verordnung ist neu gefasst worden. Nun wird für die Ein- und Ausfuhr der in der Verordnung in den Anhängen I – III aufgeführten Stoffe sowie von Erzeugnissen und Einrichtungen, die diese Stoffe enthalten, eine Lizenz benötigt. Dies ist unabhängig von der Menge der Stoffe. Die Lizenz wird von der Europäischen Kommission vergeben, wozu eine Registrierung notwendig ist. Die neue Verordnung soll dazu beitragen, dass die Emissionen des Industriesektors weiter sinken.

Die Emissionsreduktion fluorierter Treibhausgase soll durch drei wesentliche Regelungsansätze erreicht werden:

·         Weitere schrittweise Beschränkung (Phase down) der am Markt verfügbaren Mengen an teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) ,

·         Erlass weiterer Verwendungs- und Inverkehrbringensverbote, wenn technisch machbare, klimafreundlichere Alternativen vorhanden sind, sowie neuer Inbetriebnahmeverbote und

·         Beibehaltung und Ergänzung der Regelungen zu Emissionsbegrenzung, Dichtheitsprüfungen, Zertifizierung, Entsorgung und Kennzeichnung.

Mit der Verordnung soll insbesondere ein Anreiz zur Verwendung von Alternativen anstelle der klimaschädlichen fluorierten Gase geschaffen werden.

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