Gesetzesänderung

06.03.2025

TRBA 220 - Abwassertechnische Anlagen: Schutzmaßnahmen

Die neu gefasste TRBA 220 gilt für Tätigkeiten mit Biostoffen in abwassertechnischen Anlagen und beschreibt Schutzmaßnahmen zur Reduzierung der Gesundheitsgefährdung der Beschäftigten. Sie konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen der Biostoffverordnung. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitsbedingungen seiner Beschäftigten bezüglich deren Gesundheits- und Sicherheitsgefährdung zu beurteilen. Die Gefährdungsbeurteilung muss fachkundig erfolgen, im Zweifel hat sich der Arbeitgeber beraten zu lassen. Der Arbeitgeber hat bei der Planung und Beschaffung von Anlagen und Arbeitsmitteln das Risiko einer Exposition der Beschäftigten gegenüber Biostoffen möglichst gering zu halten. Regelmäßige und umfangreiche Tätigkeiten mit entsprechenden Probenmaterialien sind unter den Bedingungen der Schutzstufe 2 durchzuführen. Den Beschäftigten ist auf ihren Wunsch hin eine regelmäßige Vorsorge zu ermöglichen.

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