Gesetzesänderung

06.03.2025

Richtlinie (EU) 2024/2881 über die Luftqualität und saubere Luft für Europa

Die aktuell in Europa geltenden Grenzwerte für Feinstaub und Stickstoffdioxid sind mehr als 20 Jahre alt und entsprechen nicht den heutigen wissenschaftlichen Erkenntnissen über die gesundheitlichen Auswirkungen von Luftverschmutzung. Deshalb ist in einem zweijährigen Verfahren die EU-Luftqualitätsrichtlinie 2008/50/EG überarbeitet worden. Die neue Luftqualitätsrichtlinie ist im Dezember 2024 in Kraft getreten und muss bis zum 11. Dezember 2026 in nationales Recht umgesetzt werden.

Die neuen schärferen Grenzwerte orientieren sich an den 2021 veröffentlichten Richtwerten der Weltgesundheitsorganisation (WHO). Bis 2030 sollen die Mitgliedstaaten die Feinstaubbelastung (PM2.5) auf max. 10 und bei Stickstoffdioxid auf max. 20 Mikrogramm pro Kubikmeter Luft senken. Insgesamt sieht die Richtlinie neue und deutlich strengere Grenzwerte für nunmehr 11 Luftschadstoffe vor. Ab dem 1. Januar 2030 müssen sie eingehalten werden. Unter bestimmten Voraussetzungen können Mitgliedstaaten allerdings Fristverschiebungen bis 2040, 2037 oder 2035 beantragen. Werden die neuen Grenzwerte überschritten, müssen für die betroffenen Gebiete Luftqualitätspläne (bisher Luftreinhaltepläne) mit geeigneten Maßnahmen zur Grenzwerteinhaltung erstellt werden.

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