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02.11.2018

Dr. Manfred Rack: Die Pflicht zur "erweiterten" Compliance-Prüfung bei Jahresabschluss in Unternehmen mit öffentlicher Beteiligung

Die gesetzliche Jahresabschlussprüfung nach § 317 Abs. 4 HGB umfasst nur die Prüfung eines Compliance-Management-Systems auf Eignung und Funktionsfähigkeit, nicht aber die Prüfung seines Vollzugs. Dies wird als Lücke im Kontrollsystem zu Recht kritisiert. Ob alle Unternehmenspflichten auch erfüllt und kontrolliert wurden, müssen Abschlussprüfer nach § 317 Abs. 4 HGB nicht testieren. Im Gegensatz dazu wird bei Unternehmen in privater Rechtsform mit öffentlicher Beteiligung der Jahresabschluss nach § 53 HGrG (Haushaltsgrundsätzegesetz) um die Vollzugsprüfung erweitert. Dazu zählen beispielsweise Flughäfen, Stadtwerke, Bahnunternehmen, Banken mit Bundes- und Landesbeteiligungen. Deren Compliance-Management-System ist nicht nur einer Systemprüfung sondern auch der erweiterten Vollzugsprüfung zu unterziehen.

Der Compliance-Prüfungsumfang erweitert sich für Unternehmen in privater Rechtsform und öffentlicher Mehrheitsbeteiligung nach § 53 HGrG. Darauf müssen sich Vorstände und Abschlussprüfer einstellen. Das Haftungsrisiko für Geschäftsleiter als auch das Risiko der Expertenhaftung für Abschlussprüfer steigt. Der Compliance-Aufwand beim Vollzug des Compliance-Systems als auch bei dessen Prüfung durch den Abschlussprüfer sinkt, wenn die Datenbanktechnik konsequent zur Erfüllung der Organisationspflichten eingesetzt wird, sodass bei geringstmöglichem Compliance-Aufwand höchstmögliche Rechtssicherheit geleistet wird.

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