Gesetzesänderung

20.03.2019

Energieeffizienz soll gesteigert werden

Mit der Richtlinie 2012/27/EU hat die Europäische Union einen gemeinsamen Rahmen für Maßnahmen zur Förderung von Energieeffizienz geschaffen. Die Richtlinie legte ein Energieeffizienzziel der Union von 20 % bis 2020 fest. Durch die Änderungsrichtlinie 2018/2002 ist dieses Energieeffizienzziel weiterentwickelt worden. Außerdem soll die Energieeffizienz wie eine eigene Energiequelle behandelt werden. Bei der Festlegung neuer Bestimmungen für die Angebotsseite und für weitere Politikbereiche muss nunmehr der Grundsatz Energieeffizienz an erster Stelle Berücksichtigung finden.

Gemäß Artikel 1 ist ein Energieeffizienzziel der Union von mindestens 32,5 % für 2030 festgeschrieben worden. Jeder Mitgliedstaat muss indikative nationale Energieeffizienzbeiträge zur Erreichung der vorgegebenen Ziele der Union für 2030 festlegen. Gemäß Artikel 7 müssen die Mitgliedstaaten während des gesamten Verpflichtungszeitraums von 2021 bis 2030 kumulierte Endenergieeinsparungen erreichen, die neuen jährlichen Einsparungen in Höhe von mindestens 0,8 % des Endenergieverbrauchs entsprechen.

Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass Endkunden im Bereich Strom und Erdgas individuelle Zähler zu wettbewerbsfähigen Preisen erhalten, die den tatsächlichen Energieverbrauch des Endkunden genau widerspiegeln und Informationen über die tatsächliche Nutzungszeit bereitstellen. Dies gilt auch für Endkunden im Rahmen der Fernwärme- und Fernkälteversorgung sowie der Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch und für die Einzelverbrauchserfassung (“Sub-metering„) und Kostenverteilung für die Wärme-, Kälte- und Trinkwarmwasserversorgung. Für diese Zwecke müssen installierte Zähler und Heizkostenverteiler nach dem 25. Oktober 2020 fernablesbar sein.

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