Gesetzesänderung

28.05.2019

Änderung der Vorschriften zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten

Gemäß der Richtlinie 2011/65/EU müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass in Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgeräte keine in Anhang II der Richtlinie aufgeführten gefährlichen Stoffe enthalten. Ausnahmen gelten für die in Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU genannten Verwendungen. Die einzelnen Kategorien von Elektro- und Elektronikgeräten, auf die die Richtlinie 2011/65/EU anwendbar ist (Kategorien 1 bis 11), sind in Anhang I der Richtlinie aufgeführt.

Da wegen fehlender zuverlässiger Substitutionsprodukte die Substitution oder Beseitigung von Blei und Cadmium nach wie vor für die in den vorgenannten Richtlinien genannten Elektro- und Elektronikgeräte wissenschaftlich und technisch nicht praktikabel ist, wurden diverse Ausnahmen für deren Verwendung genehmigt und zwar für

  • den Einsatz von Blei in dielektrischer Keramik in Kondensatoren für eine Nennspannung von 125 V AC oder 250 V DC oder darüber;
  • den Einsatz von Blei in PZT-basierten dielektrischen Keramikwerkstoffen für Kondensatoren, die Teil integrierter Schaltkreise oder diskreter Halbleiter sind;
  • Cadmium und Cadmiumverbindungen in elektrischen Kontakten;
  • Blei in Loten zum Herstellen einer stabilen elektrischen Verbindung zwischen dem Halbleiterchip und dem Schaltungsträger in integrierten Flip-Chip-Baugruppen;
  • Blei und Cadmium in Druckfarben zum Aufbringen von Emails auf Glas wie Borosilicatglas und Kalk-Natron-Glas;
  • gebundenes Blei in Kristallglas;
  • Bleioxid in Glasfritten zur Befestigung von Glasscheiben für bestimmte Laserröhren;
  • Blei in der Beschichtung bestimmter Dioden;
  • Blei als Aktivator im Leuchtstoffpulver von Gasentladungslampen mit Leuchtstoffen sowie
  • Blei in Lagern und Lagerbuchsen für gewisse nicht für den Straßenverkehr bestimmte gewerblich genutzte Maschinen und Geräte.

Die neuen Vorschriften gelten ab dem 1. März 2020.

Außerdem enthält das Update die Durchführungsverordnung (EU) 2019/290 zur Festlegung des Formats für die Registrierung von Herstellern von Elektro- und Elektronikgeräten und deren Berichterstattung an das Register. Das Format für die Registrierung ist in Anhang I enthalten, und zwar in Teil A für die Registrierung von Herstellern und in Teil B für die Registrierung von Bevollmächtigten. Das Format für die Berichterstattung an das Register eines Mitgliedstaats über Daten zu den in diesem Mitgliedstaat in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräten ist in Anhang II enthalten.

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