Gesetzesänderung

28.05.2019

Handelsbeschränkungen für Pestizide

Die Verordnung (EU) Nr. 649/2012 setzt in der Europäischen Union das Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung („PIC-Verfahren“) für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel um. Durch die Änderungsverordnung (EU) 2019/330 wurden die Anhänge I und V der Verordnung in mehreren Punkten geändert. Die in Anhang I Teil 1 aufgeführten Chemikalien unterliegen dem Verfahren der Ausfuhrnotifikation des Artikels 8. Anhang V enthält Chemikalien für die gemäß Artikel 15 ein Ausfuhrverbot gilt.

Die Änderungen betreffen insbesondere Verwendungsbeschränkungen für Pestizide. So wurden beispielsweise die Stoffe Amitrol, Beta-Cypermethrin, DPX KE 459 (Flupyrsulfuron-methyl), Iprodion, Linuron, Orthosulfamuron, Picoxystrobin und Triasulfuron, denen in der EU keine Genehmigung erteilt bzw. deren Genehmigung nicht verlängert wurde, in die Liste der Chemikalien in Anhang I aufgenommen, da diese Stoffe in der Union in der Verwendungskategorie „Pestizide“ verboten sind.

Auch der Stoff Isoproturon wurde in der Union in der Verwendungskategorie „Pestizide“ streng beschränkt und wurde daher ebenfalls in die Liste der Chemikalien in Anhang I Teile 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 aufgenommen. Das gleiche gilt für die Wirkstoffe Maneb und Fipronil, die zwar zunächst genehmigt wurden, für die aber im Rahmen des Verlängerungsantrags die ergänzenden Unterlagen zur Unterstützung der Verlängerung nicht eingereicht wurden und deren Genehmigungen daher ausgelaufen sind.

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