Neufassung der Leistungsvorgaben für Flugsicherungsdienste
Durch das Leistungssystem nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 soll die Leistung von Flugsicherungsdiensten und Netzfunktionen im einheitlichen europäischen Luftraum verbessert werden. Daneben soll die Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 zur erfolgreichen Umsetzung des Leistungssystems beitragen. Durch die neue Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 zur Festlegung eines Leistungssystems und einer Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum sind die Ausführungsvorschriften zu diesen beiden Verordnungen neu gefasst worden. Die Verordnung gilt für die Erbringung von Flugsicherungsdiensten und Netzfunktionen für den allgemeinen Luftverkehr innerhalb der ICAO-Region Europa (EUR) der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO), sofern die Mitgliedstaaten für die Erbringung von Flugsicherungsdiensten zuständig sind. Sie gilt auch für Flugsicherungsdienste für den An- und Abflug, die auf Flughäfen in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten mit mindestens 80 000 Flug-bewegungen nach Instrumentenflugregeln („IFR“) im Jahr erbracht werden. Die neue Verordnung ist am 17. März 2019 in Kraft getreten. Die bisherigen Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013 wurden mit Wirkung vom 1. Januar 2020 aufgehoben.