Gesetzesänderung

20.08.2020

Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) im Überblick

Zum 1. November 2020 tritt das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft. Das GEG fasst das Energieeinsparungsgesetz (EEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zusammen. Damit werden die im Gebäudebereich zu erfüllenden bautechnischen Anforderungen zur Umsetzung der Energiewende und zur Erreichung der Ziele im Klimaschutz in einem Regelwerk vereint.

Höhere energetische Anforderungen im Vergleich zu den vorherigen Regelwerken enthält das GEG nicht. Diese sollen erst im Jahr 2023 unter Wahrung des Grundsatzes der Technologieoffenheit überprüft werden. Für die Anforderungen und Pflichten aus dem GEG gilt weiterhin der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit. Sie müssen deshalb nach dem Stand der Technik erfüllbar sowie wirtschaftlich vertretbar sein.

Besonders beachtenswert ist die neue Innovationsklausel, die es Bauherren oder Eigentümern für den Fall, dass ihre Gebäude in einem räumlichen Zusammenhang stehen, ermöglicht, eine Vereinbarung über die gemeinsame Erfüllung der Energieanforderungen zu treffen, wenn sichergestellt ist, dass die von der Vereinbarung erfassten Gebäude in ihrer Gesamtheit die Anforderungen erfüllen. Daraus folgt, dass nicht jedes einzelne Gebäude den Energieanforderungen entsprechen muss, sondern das Quartier. Weniger effiziente Gebäude könnten unsaniert bleiben, solange andere Häuser besonders effizient sind.

Eine wesentliche Ergänzung zu einem früheren GEG-Entwurf besteht in dem ab dem Jahr 2026 geltenden Einbauverbot von Ölheizungen. Jedoch gelten von diesem Verbot Ausnahmen, wenn ein Haus nicht mit Gas oder Fernwärme versorgt werden kann und die Versorgung auch nicht mit erneuerbaren Energien erfolgen kann. Lösungen, bei denen der Wärmebedarf eines Neu- oder Altbaus nur anteilig durch eine Ölheizung gedeckt wird, sollen auch nach 2026 noch möglich sein.

Eine entscheidende Änderung im GEG ergibt sich auf dem Feld der Solarenergie. Der Förderdeckel von 52 Gigawatt installierter Leistung ist aufgehoben. Damit werden neue Solaranlagen auch zukünftig über die Ökostromumlage gefördert.

Das GEG hat für Neubauten zudem das Niedrigstenergiegebäude als Standard festgelegt. Eine Verschärfung der Anforderungen an private Neubauten ist damit vorerst nicht verbunden. Das aktuelle Anforderungsniveau für Neubauten und Sanierung bleibt unverändert. Es gelten diesbezüglich weiterhin die bereits aus der alten EnEV bekannten Anforderungen zum Niedrigstenergiegebäude.

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