Gesetzesänderung

28.08.2020

Neue Pflichten für Arbeitgeber zum Schutz der Beschäftigten vor SARS-CoV-2

Mit der Technischen Regel „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel“ vom 10.08.2020 erlässt das  Bundesministerium für Arbeit und Soziales konkrete Regeln, um die Beschäftigten in der Zeit der SARS-CoV-2-Pandemie effektiv zu schützen und darüber hinaus Infektionsketten zu brechen und die deutsche Bevölkerung zu schützen.

Bei Einhaltung diese Regeln kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die Anforderungen aus dem Arbeitsschutzgesetz sowie den Verordnungen zum Arbeitsschutzgesetz erfüllt worden sind. Entscheidet sich der Arbeitgeber für eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleich Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für seine Beschäftigten erreichen. Ferner haben die Ärzte im Sinne der „Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge“ diese Regeln als dem Stand der Arbeitsmedizin entsprechende Regel zu berücksichtigen.

Grundsätzlich haben auch hier - getreu dem TOP-Prinzip des Arbeitsschutzgesetz - technische Maßnahmen Vorrang vor organisatorische und diese wiederum Vorrang vor personenbezogene Maßnahmen. Welche Maßnahmen konkret zu treffen sind, ist abhängig von der betrieblichen Situation und der vor Ort bestehenden Gefährdungsbeurteilung.

Der Arbeitgeber hat in jedem Fall Maßnahmen zu ergreifen, die  die Anzahl ungeschützter Kontakte zwischen Personen sowie die Konzentration an luftgetragenen Viren in der Arbeitsumgebung soweit wie möglich verringern.  Als geeignet hierfür wird angeführt: Die Einhaltung der Abstandsregel von 1,5 m, Arbeiten in festen Teams, die Trennung der Atembereiche durch technische Maßnahmen, die Nutzung von Fernkontakten, die verstärkte Lüftung, die Isolierung Erkrankter, eine intensivere Oberflächenreinigung und zusätzliche Handhygiene.

Weiterhin enthält die Regel konkrete Vorschriften bezüglich der Arbeitsplatzgestaltung, der Pausenräume, der Lüftung, der Sicherstellung der Schutzabstände sowie der Gestaltung von  Kantinen und Sanitäranlagen. So sind Sanitärräume arbeitstäglich mindestens einmal zu reinigen. Die Einhaltung der Abstandsregel in Pausenräumen und -bereichen, Teeküchen und an Kochstellen sowie in Bereitschaftsräumen ist zu gewährleisten. Hierzu ist die Bestuhlung anzupassen, Bodenmarkierungen sind anzubringen und die Arbeits- sowie Pausenzeiten sind zu staffeln.

Zur Umsetzung der Handhygiene in der Arbeitsstätte sind vorrangig leicht erreichbare Waschgelegenheiten mit fließendem Wasser, hautschonender Flüssigseife und Einmalhandtücher aus Papier oder Textil bereitzustellen. Die Händewaschregeln sind auszuhändigen. Ist das Händewaschen nicht möglich, sind geeignete und rückfettende Händedesinfektionsmittel bereitzustellen. Vor Eintritt der Pausenräume oder der Kantine sind in jedem Fall Möglichkeiten zur Handyhygiene bereitzustellen.

Ferner werden Anforderungen an die Art der Lüftung, des „Homeoffice“ sowie an Dienstreisen und Besprechungen festgelegt.  So sind Dienstreisen oder Besprechungen auf das notwendige Maß zu begrenzen und gegebenenfalls durch die Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel zu ersetzen. Auch bei der gemeinsamen Nutzung von Fahrzeugen bei Dienstreisen muss der Mindestabstand gewahrt werden. Ist das nicht möglich, ist eine Abtrennung zu installieren oder es ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Sofern eine Handhygiene mit Wasser und Seife während der Dienstreise nicht möglich ist, sind Alternativen wie beispielsweise Handdesinfektionsmittel bereitzustellen.

Sofern technische und organisatorische Schutzmaßnahmen die Gefährdungen einer Infektion bei der Arbeit nicht minimieren können, sind individuelle Schutzmaßnahmen wie das Tragen von Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Hierbei sind die jeweiligen produktbezogenen Anweisungen zum Anlegen, Ablegen sowie zur Reinigung anzuwenden und die Betroffenen darin zu unterweisen.

Außerdem enthält die Regel Bestimmungen über den Umgang mit besonders schutzbedürftigen Beschäftigten, zur Arbeitsmedizinischen Prävention sowie der Rückkehr zur Arbeit nach einer SARS-CoV-2-Infektion oder COVID-19-Erkrankung. Demnach haben Beschäftigte, die nach einer COVID-19-Erkrankung zurück an den Arbeitsplatz kommen, aufgrund eines möglicherweise schweren Krankheitsverlaufs einen Anspruch auf besondere Unterstützung zur Bewältigung von arbeitsbedingten physischen und psychischen Belastungen.

Vorherige Nächste

Neuste Artikel

Neuste Gesetzesänderungen

Neuste Veranstaltungen