Vorrang der stofflichen Verwertung von Altölen
Am 05.10.2020 hat das Bundesministerium für Umwelt die Altölverordnung geändert. Mit diesen Änderungen wurden laut der Drucksache 91/20 des Bundesrates die europarechtlichen Vorgaben, die sich aus Artikel 21 der EU-Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG ergeben, „eins zu eins“ in nationales Recht umgesetzt. Hierzu wurde § 2 der Verordnung neugefasst. § 2 bestimmt nun, dass bei der Behandlung von Altöl neben der Aufbereitung auch andere alternative Recyclingverfahren, die für Mensch und Umwelt zu einem gleichwertigen oder besseren Ergebnis als die Aufbereitung führen, Vorrang vor der energetischen Verwertung und der Beseitigung eingeräumt werden soll. Die Änderung bezweckt bei der Behandlung von Altöl neben der Aufbereitung auch alternative Recyclingverfahren der stofflichen Verwertung zuzuordnen. Bei der Behandlung von Altöl wurde damit die stoffliche Verwertung im Bereich der Altölbewirtschaftung verbessert. Die Umsetzung der EU-Abfallrahmenrichtlinie musste bis zum 5. Juli 2020 erfolgen, ansonsten drohte ein Vertragsverletzungsverfahren. Die Änderungen sind am 15. Oktober 2020 in Kraft getreten.