Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (25722)
Durch die neueste Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) werden die EU-Abfallrahmenrichtlinie (2018/851/EU), die EU-Einwegkunststoffrichtlinie (2019/904/EU) sowie in Teilen auch Änderungen der Verpackungsrichtlinie(94/62/EG) und der Elektroaltgeräterichtlinie (2012/19/EU) in nationales Recht umgesetzt.
Im Rahmen der öffentlichen Beschaffung sollen recycelte Produkte künftig Vorrang bekommen. Mit dem Gesetz nimmt sich der Bund selbst in die Pflicht, beim Einkauf Produkte zu bevorzugen, die rohstoffschonend, abfallarm, reparierbar, schadstoffarm und recyclingfähig sind, sofern keine unzumutbaren Mehrkosten entstehen.
In § 23 KrWG wird dem Staat erstmalig eine rechtliche Handhabe gegen die Vernichtung von Neuwaren oder Retouren eingeräumt. Betriebe haben von nun an dafür zu sorgen, dass die Gebrauchstauglichkeit ihrer Erzeugnisse und Produkte erhalten bleibt. Diese Obhutspflicht stellt eine neue Ausprägung der Produktverantwortung dar und bezieht sich auf alle Erzeugnisse und deren Vertrieb (inklusive des Transports und Lagerung). Künftig muss diese Obhutspflicht durch Rechtsverordnungen konkretisiert werden.
Zudem wurde eine rechtliche Grundlage geschaffen, um künftig Hersteller und Händler von Einwegplastikprodukten, wie To-Go-Becher oder Zigarettenkippen, durch Verordnung an den Reinigungskosten von Parks und Straßen zu beteiligen.