Gesetzesänderung

13.01.2021

Bundesregierung beschließt Pflicht zur Einführung von Kontroll- und Risikomanagementsystemen

Am 16. Dezember 2020 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (FISG) beschlossen. Das erklärte Ziel des Gesetzes ist die Stärkung des Vertrauens in den deutschen Finanzmarkt. Dieses Ziel soll mit der Einführung einer gesetzlichen Pflicht zur Errichtung eines angemessenen und wirksamen internen Kontrollsystems sowie eines entsprechenden Risiko-Management-Systems für börsennotierte Aktiengesellschaften erreicht werden.

Eingeführt wird ein neuer § 91 Abs. 3 AktG. Im Übrigen werden insgesamt 23 Gesetze geändert. Unter anderem wird in § 91 Abs. 3 AktG durch das FISG angefügt:

„(3) Der Vorstand einer börsennotierten Gesellschaft hat darüber hinaus ein im Hinblick auf den Umfang der Geschäftstätigkeit die Risikolage des Unternehmens angemessen und wirksamen internes Kontrollsystem und Risikomanagementsystem einzurichten.“

Der Hinweis „darüber hinaus“ bezieht sich auf den bisherigen § 91 Abs. 2 AktG, wonach der Vorstand geeignete Maßnahmen zu treffen hat, insbesondere ein Überwachungssystem einrichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden. Unter gefährdenden Entwicklungen sind Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften zu verstehen.

Bisher stand es im pflichtgemäßen Ermessens des Vorstands, ein umfassendes IKS- und/oder RMS nach den vorhandenen Bedürfnissen unter Berücksichtigung der Unternehmensstrategie, des Geschäftsumfangs und anderer wichtiger Wirtschaftlichkeits- und Effizienzgesichtspunkte einzurichten. Für Vorstände börsennotierter Gesellschaften besteht nach dem neuen § 91 Abs. 3 AktG-E die Pflicht, ein IKS- und RMS einzurichten und diese Pflicht wird Teil der die Vorstände treffenden Legalitätspflicht, sich selbst legal zu verhalten und dafür zu sorgen, dass sämtliche Mitarbeiter sich ebenfalls legal verhalten und die Unternehmenspflichten einhalten. Den Vorständen steht nunmehr kein Beurteilungsspielraum mehr zu, ob sie ein Compliance-Management-System einführen. Nach der Regierungsbegründung verbleibt allerdings den Vorständen nur noch hinsichtlich des „wie“, der konkreten Ausgestaltung des IKS und RMS ein Ermessensspielraum. Allen Vorständen ist deshalb nach Inkrafttreten des FISG dringend zu empfehlen, zu ihrer eigenen Entlastung den Nachweis der Existenz eines IKS und RMS zu erbringen.

Offen lässt der Gesetzgeber die Ausgestaltung des Compliance-Management-Systems.

Kritisch anzumerken ist gegenüber dem Gesetzentwurf, dass gerade bei der Frage der Gestaltung des Compliance-Management-Systems erheblicher Regelungsbedarf besteht und das eingeräumte Ermessen eine Regelungslücke darstellt, die eine erhebliche Rechtsunsicherheit aber auch gleichzeitig eine Chance eröffnet, durch Selbstregulierung den Sorgfaltsmaßstab im Interesse der Unternehmen zu definieren.

Das Gesetz muss nun noch von Bundestag und Bundesrat beschlossen werden. Es soll nach den Vorstellungen der Bundesregierung zum 1. Juli 2021 in Kraft treten.

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