Gesetzesänderung

22.12.2020

Prüfung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern

Mit der Richtlinie für die technische Prüfung von Röntgeneinrichtungen und genehmigungsbedürftigen Störstrahlern durch Sachverständige nach dem Strahlenschutzgesetz und der Strahlenschutzverordnung (SV-RL) erfolgt eine Anpassung der Aufsichtsvorgaben an das in den letzten zwei Jahren novellierte Strahlenschutzrecht. 

Die SV-RL ist beim Vollzug des Strahlenschutzrechts zu Grunde zu legen. Der Sachverständige muss unter Zugrundelegung der SV-RL im Rahmen seiner Sachverständigentätigkeit prüfen, inwieweit der Schutz des Personals, der Bevölkerung und von untersuchten oder behandelten Personen gewährleistet ist. Dabei prüft er die sicherheitstechnische Auslegung sowie die Funktion und Sicherheit der Röntgeneinrichtung oder des Störstrahlers sowie die baulichen Gegebenheiten. Die Richtlinie gibt den Prüfumfang und die Prüftiefe vor. Es werden u.a. neue Anforderungen an die Ausrüstung bei der Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen gestellt. Gemäß Nr. 1.4.5 SV-RL muss gewährleistet sein, dass bei Untersuchungen mit möglichst geringer Exposition und bei Behandlungen mit der für die vorgesehenen Zwecke erforderlichen Dosisverteilung erreicht wird. Die Richtlinie enthält zudem Prüfberichts- und Bescheinigungsmuster. Sie wendet sich in erster Linie an die für den Vollzug des Strahlenschutzrechts zuständigen Landesbehörden. Anwender und Hersteller können jedoch aus der Richtlinie entnehmen, welche technischen Voraussetzungen Röntgeneinrichtungen, die einer Anzeige nach § 19 der Strahlenschutzverordnung bedürfen, erfüllen müssen.

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