Gesetzesänderung

22.12.2020

BVT-Merkblätter für Feuerungsanlagen und Anlagen zur Herstellung organischer Grundchemikalien ersetzen Grenzwerte in der TA Luft

Das Bundesumweltministerium hat die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/2117 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) in Bezug auf die Herstellung von organischen Grundchemikalien (OGC-VwV) erlassen. Damit werden die Anforderungen der BVT-Schlussfolgerungen in Deutschland verbindlich, soweit sie strenger sind als die Vorgaben in der TA Luft.

Von ihr erfasst sind zum einen Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas in Feuerungsanlagen durch den Einsatz von gasförmigen Brennstoffen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 50 Megawatt nach den Nummern 1.2.2 und 1.2.3 des Anhangs 1 der 4. BImSchV und zum anderen Anlagen zur Herstellung von Stoffen oder Stoffgruppen durch chemische, biochemische oder biologische Umwandlung mit einer Herstellungskapazität von insgesamt mehr als 20.000 Tonnen pro Jahr in kontinuierlichen Prozessen nach den Nummern 4.1.1-4.1.7., 4.1.11 und 4.1.16 des Anhangs 1 der 4. BImSchV.

Sie enthält für Feuerungsanlagen bauliche und betriebliche Anforderungen sowie Festsetzungen zulässiger Grenzwerte für Emissionen an Gesamtstaub, Kohlenmonoxid, Ammoniak, Stickstoffoxid und Schwefeloxid im Abgas. Ebenfalls enthalten sind Vorgaben bezüglich der Art und Häufigkeit von Messungen und Überwachungen der genannten Anlagen. So sind beispielsweise Emissionen an Schwefeloxiden, Stickstoffoxiden und Staub in Mineralölraffinerien jährlich zu ermitteln, wohingegen Emissionen an Kohlenmonoxid halbjährlich zu ermitteln sind.

Für die aus Anhang 1 der 4. BImSchV aufgeführten Anlagen zur Herstellung organischer Grundchemikalien enthält die Vorschrift allgemeine und besondere Anforderungen hinsichtlich der baulichen und betrieblichen Art, der Emissionsgrenzwerte und der Messung und Überwachung.

Altanlagen müssen die strengeren Anforderungen spätestens bis zum 8. Dezember 2021 erfüllen.

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