Gesetzesänderung

22.12.2020

Technisches Regelwerk

Die folgenden Technischen Regeln für Gefahrstoffe wurden geändert:

TRGS 723 - Gefährliche explosionsfähige Gemische - Vermeidung der Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Gemische –
Neu gefasst wurde der Absatz 6 in Nr. 5 der TRGS 723. Diese Nr. enthält Anforderungen die das Wirksamwerden von Zündquellen vermeiden sollen. Können innerhalb einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre mehrere Arten von brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben zeitgleich auftreten, müssen die Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Zündquellen auf die Zündempfindlichkeit der jeweiligen Zusammensetzung abgestimmt werden. Es gilt als ausreichend sicher, wenn die Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Zündquellen auf die zündempfindlichste Einzelkomponente ausgelegt sind. Ausnahmen gelten für die Zündquellen „optische Strahlung“ und „Ultraschall“.

 

TRGS 900 – Arbeitsplatzgrenzwerte
Geändert wurde die Nr. 2.4 mit Regelungen zum allgemeinen Staubgrenzwert (AGW). Er soll die Beeinträchtigung der Funktion der Atmungsorgane infolge einer allgemeinen Staubwirkung verhindern. Er ist als AGW anzuwenden für schwerlösliche bzw. unlösliche Stäube, die nicht anderweitig reguliert sind. Für Arbeitsplätze mit gleichbleibenden Bedingungen bzw. Arbeitsplätze mit gelegentlicher Exposition gemäß kann für die A-Staubfraktion nun in der Gefährdungsbeurteilung auch ein dosisbasiertes Überwachungskonzept über einen repräsentativen Ermittlungszeitraum von längstens einen Monat festgelegt werden. In diesen Fällen werden über den gewählten Ermittlungszeitraum die einzelnen Schichtmittelwerte messtechnisch ermittelt und dokumentiert. Der Durchschnitt der gemessenen Schichtmittelwerte darf dabei über den Ermittlungszeitraum den AGW für die A-Staubfraktion nicht überschreiten.

 

TRBS 3151/TRGS 751 - Vermeidung von Brand-, Explosions- und Druckgefährdungen an Tankstellen und Gasfüllanlagen zur Befüllung von Landfahrzeugen 
Es wurden zusätzliche Anforderungen an Gasfüllanlagen für Wasserstoff (gasförmig) als auch für Flüssigerdgas (LNG) aufgenommen. Darüber hinaus sind nur kleinere, insbes. redaktionelle Änderungen und notwendige Klarstellungen vorgenommen worden.

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