Gesetzesänderung

13.01.2021

Rücknahmesystem für Altbatterien neu geregelt

Anfang 2021 sind umfangreiche Änderungen im Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz – BattG) in Kraft getreten. Im Rahmen des Batteriegesetzes besteht eine Registrierungs- und Rücknahmepflicht der Hersteller und eine Verwertungspflicht bezogen auf Altbatterien.

Die Hersteller müssen nun nach der neuen Gesetzeslage Rücknahmesysteme für Altbatterien einrichten. Das Sammelziel für Geräte-Altbatterien wurde auf 50 % festgesetzt. Es ist aber auch ein gemeinsames Rücknahmesystem mehrerer Hersteller möglich. Die Hersteller-Rücknahmesysteme gelten für Gerätebatterien.

Grund ist, dass das gemeinsame Rücknahmesystem für Gerätebatterien – über die Hersteller-Stiftung GRS – durch das Bundesumweltministerium widerrufen und aufgehoben wurde. Dies hat dazu geführt, dass nunmehr eine Rücknahmepflicht der Hersteller durch herstellereigene Rücknahmesysteme für Geräte-Altbatterien besteht.

Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind verpflichtet, Geräte-Batterien, die nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz durch den Endnutzer vom Altgerät zu trennen sind, unentgeltlich zurückzunehmen und einem Hersteller-Rücknahmesystem zu überlassen. Es besteht dann eine Bindungsfrist von mindestens 12 Monaten. Nach der Gesetzesänderung ist zu beachten, dass Vertreiber von Fahrzeugbatterien diese zur Verwertung auch dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlassen können.

Zur Absicherung der Produktverantwortung der Hersteller wurde ferner ein staatliches Hersteller-Register beim Umweltbundesamt eingeführt.

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