Neue EU-Verordnung legt Fristen für die Aktualisierung von Registrierungen nach REACH fest
Nach Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) sind die Registranten dafür verantwortlich, ihre Registrierungen unverzüglich anhand neuer einschlägiger Informationen zu aktualisieren und diese der Europäischen Chemikalienagentur zu übermitteln. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1435 werden nun feste Fristen festgelegt innerhalb derer die Aktualisierungen erfolgen müssen.
In der Regel müssen die Änderungen innerhalb von drei Monaten an die Europäische Chemikalienagentur gemeldet werden. Dies gilt zum Beispiel bei Änderungen bezüglich des Status oder der Identität eines Registranten, Änderungen der Zusammensetzung eines registrierten Stoffes, Änderungen des Mengenbereichs oder Im Fall von neuen identifizierten Verwendungen oder neuen Verwendungen, von denen abgeraten wird. Im Falle von neuen Erkenntnissen über die Risiken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt muss die Registrierung aktualisiert und der Agentur innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag übermittelt werden, an dem die betreffenden neuen Erkenntnisse dem Registranten bekannt geworden sind.