Gesetzesänderung

17.02.2021

Neue Arbeitsschutzregeln zur Bekämpfung des Coronavirus

Am 22. Januar 2021 ist die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) in Kraft getreten. Mit der Verordnung wurden weitere strenge Maßnahmen für Betriebe erlassen, um das Coronavirus zu bekämpfen und die weitere Ausbreitung zu verhindern. Ziel der Bundesregierung ist vor allem, die vermehrte Nutzung des Home Office in den Betrieben zu ermöglichen. Daher sind die Arbeitgeber nun verpflichtet, bei Büroarbeit und vergleichbaren Tätigkeiten Heimarbeit ihrerseits anzubieten - sofern keine zwingenden betrieblichen Gründe dem entgegenstehen.

Werden Räume von mehreren Personen gleichzeitig genutzt, muss für jede Person eine Mindestfläche von 10 Quadratmeter zur Verfügung gestellt werden. Lassen die auszuführenden Tätigkeiten dies nicht zu, hat der Arbeitgeber andere Schutzvorkehrungen zu treffen wie beispielsweise Lüftungsmaßnahmen und Abtrennungen zwischen den anwesenden Personen bereitzustellen.

Ferner sollen die Arbeitszeiten in Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten entzerrt werden, indem zeitversetztes Arbeiten seitens der Arbeitgeber ermöglicht werden soll und die Beschäftigten in kleine Arbeitsgruppen eingeteilt werden.

In den Fällen in denen organisatorische Schutzmaßnahmen bezüglich der Räume und der Raumbelegung nicht möglich sind oder der Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten wird, hat der Arbeitgeber für die Arbeitnehmer medizinische Gesichtsmaßnahmen oder FFP2-Masken zur Verfügung zu stellen. Diese sind auch von den Beschäftigten zu tragen und die Arbeitgeber haben hierfür zu sorgen.

Die Verordnung gilt vorläufig bis zum 15. März 2021. Eine Verlängerung des Geltungszeitraums wird bereits diskutiert. Da die Verordnung vor Redaktionsschluss für das vorliegende Update veröffentlicht wurde, finden sie den Volltext der Verordnung im News-Bereich auf unserer Internetseite www.rack-rechtsanwaelte.de.

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Damit können Sie wichtige neue Vorschriften bereits vor der Auslieferung des regulären monatlichen Updates im Volltext auf unserer Homepage herunterladen.

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