Anhang I der Dual-Use-Verordnung neu gefasst
Mit der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 wurde ein gemeinsames System für die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck eingeführt. Nach dieser Vorschrift müssen Güter mit doppeltem Verwendungszweck bei der Ausfuhr aus der Union, der Durchfuhr durch die Union und bei der Lieferung an einen Drittstaat aufgrund der Vermittlungstätigkeiten eines in der Union ansässigen oder niedergelassenen Vermittlers kontrolliert werden.
In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 ist die gemeinsame Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck festgelegt, die in der Union Kontrollen unterliegen. Über die kontrollpflichtigen Güter wird innerhalb des Rahmens für international vereinbarte Kontrollen für Dual-Use-Güter entschieden. Diese Liste muss regelmäßig aktualisiert werden, damit die uneingeschränkte Einhaltung internationaler Sicherheitsverpflichtungen sichergestellt wird.
Vor dem Hintergrund, dass die im Rahmen der internationalen Nichtverbreitungsregime und der Ausfuhrkontrollvereinbarungen angenommenen Kontrolllisten 2019 geändert wurden, wurde der Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 neu gefasst, um den Ausfuhrkontrollbehörden und den betroffenen Unternehmen die Bezugnahme zu erleichtern.