Gesetzesänderung

19.02.2021

Erweiterte Herstellerverantwortung für Altfahrzeuge

Mit der Dritten Verordnung zur Änderung der Altfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV) werden eine Reihe von europarechtlichen Vorgaben der EU-Abfallrahmenrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt. Mit der Änderung soll eine erweiterte Herstellerverantwortung für Altfahrzeuge implementiert und an die neuen Mindestanforderungen angepasst werden. Es wird ein neuer Begriff des Bevollmächtigten eingeführt. Mit der Regelung soll ausländischen Herstellern die Wahrnehmung der Produktverantwortung erleichtert werden, indem durch eine entsprechende Beauftragung die Herstellerpflichten auf den Bevollmächtigten übertragen werden können.

Ferner werden die Informationspflichten der Hersteller erweitert. Die Hersteller haben auch heute bereits die Pflicht, die erforderlichen Informationen über die von ihnen eingerichteten Bauteile den Rücknahmestellen zur Verfügung zu stellen. Zusätzlich haben sie in Umsetzung der EU-rechtlichen Vorgaben zukünftig auch die Pflicht, die Letzthalter über die Bedeutung der getrennten Erfassung der Altfahrzeuge, über den Sinn und Zweck der Erfassung über die Annahme- und Rücknahmestellen sowie die Demontagebetriebe und die Bedeutung des Verwertungsnachweises zu informieren. Zudem sind die Hersteller nun verpflichtet, finanzielle und organisatorische Mittel vorzuhalten, um ihren Pflichten nachzukommen. Dabei ist ein Eigenkontrollmechanismus zu etablieren, der die Finanzverwaltung in dieser Hinsicht bewertet. Die Hersteller von Fahrzeugen müssen zudem künftig die Erfüllung der quantitativen Zielvorgaben mit Blick auf die Verwertung der Altfahrzeuge, die sog. Verwertungsquoten, veröffentlichen.

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