Gesetzesänderung

09.03.2021

Mehr Fairness in globalen Lieferketten

Das Bundeskabinett hat am 3. März 2021 den Entwurf eines „Gesetzes über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten“ beschlossen. Mehrmals ist der Gesetzesbeschluss im Vorfeld gescheitert und der Entwurf sorgte für heftige Diskussionen. Nun ist eine deutlich mildere Form der ursprünglichen Fassung des Gesetzes beschlossen worden. Mit der Vorschrift möchte die Bundesregierung den Schutz der Menschenrechte entlang der weltweiten Lieferketten verbessern und Kinder- sowie Zwangsarbeit verhindern.

Anwendungsbereich

Das Gesetz richtet sich zunächst an Unternehmen ab 3000 Arbeitnehmer. Diese sind verpflichtet ab 2023 in ihren Lieferketten menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten. Ab 2024 gilt dies auch für kleinere Unternehmen mit mehr als 1000 Beschäftigten.

Sorgfaltspflichten

Die Unternehmen müssen ein angemessenes und wirksames Risikomanagement einrichten. Als wirksames Risikomanagement gelten solche Maßnahmen, die es ermöglichen menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken zu erkennen und Verletzungen der Menschenrechte vorzubeugen, sie zu beenden oder zu minimieren. Als menschenrechtliches Risiko werden vor allem Kinderarbeit, Zwangsarbeit, Sklaverei, Diskriminierung, Ausbeutung sowie Umweltschädigungen genannt.

Menschenrechtsbeauftragter

Die Unternehmen haben dafür zu sorgen, dass im Unternehmen eine Person benannt wird, die dafür zuständig ist, das Risikomanagement zu überwachen (Menschenrechtsbeauftragter).

Risikoanalyse und Präventionsmaßnahmen

Das Unternehmen hat regelmäßige Risikoanalysen durchzuführen. Stellt das Unternehmen im Rahmen seiner Risikoanalyse eine Risiko fest, hat es unverzüglich angemessene Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich zu ergreifen und eine Grundsatzerklärung über seine Menschrechtsstrategie zu verabschieden, um die Risiken zu minimieren und zu beheben.

Zudem muss ein unternehmensinternes Beschwerdeverfahren eingerichtet werden, bei dem Verstöße auch von mittelbaren Zulieferern eingehen und geprüft werden können.

Abbruch der Beziehung Ultima Ratio

Stellt das Unternehmen fest, dass die Verletzung einer geschützten Rechtsposition oder umweltbezogenen Pflicht bereits eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht, hat es unverzüglich Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, um diese Verletzung zu verhindern, beenden oder zu minimieren. Ein Abbruch der Geschäftsbeziehung ist nur geboten, wenn dem Unternehmen kein anderes Mittel zur Verfügung steht.

Sanktionen

Verstöße gegen die Sorgfaltspflichten stellen Ordnungswidrigkeiten dar und können mit einem Bußgeld geahndet werden. In diesem Fall können die Unternehmen auch bis zu drei Jahre von öffentlichen Ausschreibungen ausgeschlossen werden. Daneben kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die Einhaltung der Pflichten mit einem Zwangsgeld bis zu 50.000 Euro durchsetzen.

Grundsätzlich wird die Geschäftsleitung das Lieferkettengesetz nun im Rahmen ihrer Compliance-Verantwortung und Einhaltung ihrer Legalitätspflichten berücksichtigen müssen.

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