Gesetzesänderung

26.02.2021

Umsetzung der Whistleblower-Richtlinie erfordert Hinweisgebersysteme

Bis zum 17.12.2021 muss die EU-Richtlinie 2019/1937 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden in deutsches Recht umgesetzt werden. Mit der Richtlinie werden gemeinsame Mindeststandards für den Schutz von Personen festgelegt, die Verstöße gegen folgende Bereiche des EU-Rechts melden:

  • Öffentliches Auftragswesen,
  • Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte sowie Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,
  • Produktsicherheit und -konformität,
  • Verkehrssicherheit,
  • Umweltschutz,
  • Strahlenschutz und kerntechnische Sicherheit,
  • Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz,
  • öffentliche Gesundheit,
  • Verbraucherschutz und
  • Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen;

Das Bundesjustizministerium hat einen Referententwurf für ein Umsetzungsgesetz ausgearbeitet, der aber noch nicht veröffentlicht worden ist. Zwischen den Koalitionspartnern ist noch umstritten, ob das Gesetz nur für die Meldung von Verstößen gegen bestimmte EU-Vorschriften gelten soll, wie es die EU-Richtlinie vorsieht oder ob die Meldung von Verstößen gegen alle Rechstvorschriften unter den Schutz des Gesetzes fallen sollen. Für Letzteres plädiert die Bundesjustizministerin Lambrecht, während Bundeswirtschaftsminister Altmaier eine 1:1-Umsetzung der EU-Richtlinie favorisiert.

Die EU-Richtlinie untersagt Repressalien und Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Mitarbeitern, die Verstöße gegen bestimmte Rechtsvorschriften unternehmensintern oder gegenüber einer externen Stellen offenlegen. Sie sollen insbesondere vor Kündigungen und anderen Nachteilen, wie die Verweigerung von Fortbildungen, geschützt werden. Dieser Schutz soll insbesondere dadurch erreicht werden, dass die Hinweise anonym abgegeben werden können. Deshalb müssen private und öffentliche Unternehmen mit 50 oder mehr Arbeitnehmern entsprechende Hinweisgebersysteme einführen.

Im Compliance-Managementsystem „Recht im Betrieb“ gibt es schon seit langen eine Funktion, mit der Mitarbeiter Unregelmäßigkeiten im Betrieb melden können, die eine Reaktion von Seiten der Geschäftsführung erfordern. Mit der Meldemaske können insbesondere die 392 gesetzlichen Meldepflichten erfüllt werden, die im Managementsystem markiert sind.

Zur Umsetzung der EU-Richtlinie wird die Meldemaske erweitert und kann dann auch für anonyme Meldungen genutzt werden und somit als Grundlage für ein Hinweisgebersystem dienen.

Daneben müssen aber auch die staalichen Stellen Hinweisgebersysteme einrichten. Hinweisgeber, die beispielsweise den Vorkehrungen in ihrem Unternehmen nicht vertrauen, sollen so die Möglichkeit haben sich an eine unternehmensexterne Stelle zu wenden.

Sobald der Entwurf für ein Umsetzungsgesetz vorliegt, werden wir hierüber berichten.

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