Gesetzesänderung

12.03.2021

Emissionsberichterstattungsverordnung 2022 (EBeV)

Das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) verpflichtet diejenigen, die Steuerschuldner für das Inverkehrbringen bestimmter Brennstoffe sind, zur Vorlage eines Emissionsberichts und eines Überwachungsplans für die Ermittlung von Brennstoffemissionen bei der zuständigen Behörde für jede Handelsperiode (vgl. §§ 6, 7 BEHG). Diese Pflicht hat die Bundesregierung nun mit der Verordnung über die Emissionsberichterstattung nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz für die Jahre 2021 und 2022 näher ausformuliert. Hinter diesen Pflichten steht die gesetzgeberische Absicht, die Grundlagen für den Handel mit Zertifikaten für Emissionen aus Brennstoffen zu schaffen sowie für eine Bepreisung dieser Emissionen zu sorgen und dadurch u.a. die Treibhausgasneutralität bis 2050 zu erreichen. Der jährliche Emissionsbericht ist bis zum 31. Juli des Folgejahres zu übermitteln, wobei die Pflicht zur Berichterstattung erst ab einer Emissionsmenge von mindestens 1 Tonne Kohlendioxid innerhalb eines Kalenderjahres ausgelöst wird.

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