Gesetzesänderung

30.09.2021

Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz gilt ab 1. Januar 2023

Am 1. Januar 2023 tritt das lange Zeit umstrittene Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz – LkSG) in Kraft. Mit dem Gesetz werden Anforderungen an ein verantwortliches Management von Lieferketten für bestimmte Unternehmen festlegt. Ziel des Gesetzes ist es, die internationale Menschenrechtslage zu verbessern.

Das Gesetz ist anzuwenden auf Unternehmen ungeachtet ihrer Rechtsform, die in der Regel mindestens 3.000 Arbeitnehmer im Inland beschäftigen. Ab dem 1. Januar 2024 sinkt der Schwellenwert auf 1.000 Arbeitnehmer.

Aus den Begriffsbestimmungen in § 2 ergibt sich, welche Rechtsgüter durch die neuen Sorgfaltspflichten geschützt werden. Es handelt sich dabei um menschenrechtliche und umweltbezogene Schutzpflichten, die sich insbesondere aus den folgenden im Gesetz ausdrücklich aufgeführten internationalen Übereinkommen ergeben (siehe Anlage 2) Die Übereinkommen haben wir mit diesem Update im Volltext in die Datenbank aufgenommen (Norm-Nummern 38806 bis 38818). Wir werden darüber hinaus aus diesen Übereinkommen die Sorgfaltspflichten herausfiltern, die für die Anwendung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz von Bedeutung sind.

Bei den Übereinkommen handelt es sich um völkerrechtliche Verträge. Diese binden unmittelbar nur diejenigen Staaten die Vertragspartner des Übereinkommens sind. Diese müssen dann in ihrem jeweiligen nationalen Recht sicherstellen, dass sie die Anforderungen, zu denen sie sich auf internationaler Ebene verpflichtet haben, erfüllen. Erst aus diesen nationalen Vorschriften können sich unmittelbare Pflichten für die Normadressaten der jeweiligen Gesetze ergeben. Wenn sich beispielsweise Deutschland zum Verbot der Kinderarbeit verpflichtet hat, ergeben sich die entsprechenden Pflichten aus dem deutschen Jugendarbeitsschutzgesetz. Durch das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz werden diese Grundsätze in Frage gestellt. Denn die verpflichteten Unternehmen müssen jetzt selbst prüfen und durch organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass ihre ausländischen Lieferanten die sich aus den internationalen Übereinkommen ergebenden Verpflichtungen erfüllen. Damit werden die Pflichten aus den Übereinkommen zu unmittelbar geltenden Recht.

Wir werden auf die einzelnen Pflichten des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes in einem der nächsten Updates ausführlich eingehen und dabei insbesondere das Thema Risikoanalyse vertiefen.

Vorherige Nächste

Neuste Artikel

Neuste Gesetzesänderungen

Neuste Veranstaltungen