Gesetzesänderung

01.10.2021

Umsetzung der EU-Biozid-Verordnung

Änderungen in der Gefahrstoffverordnung und der Biostoffverordnung dienen der Umsetzung von EU-Recht im Bereich des Einsatzes von Bioziden. In der Gefahrstoffverordnung betreffen sie die Regelungen zur Verwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln und die Begasung. Dabei geht es insbesondere um die Sachkunde zur Anwendung bestimmter Biozidprodukte. Es werden hierbei die Anforderungen an die Qualifikation der Verwender aktualisiert, die von der Produktart, dem Verwendungsprofil und dem Gefährdungspotenzial des Biozidprodukts abhängt. Außerdem werden die bestehenden Regelungen der Gefahrstoffverordnung zu Bioziden in einem neuen Abschnitt 4a zusammengefasst. Er regelt u. a. Verwendungsbeschränkungen, Allgemeinen Anforderungen an die Verwendung von Biozid-Produkten, besondere Anforderungen bei Begasungen, ergänzende Dokumentationspflichten und Anforderungen an den Umgang mit Transporteinheiten. In der Biostoffverordnung wurden u. a. die Anzeigepflichten in § 16 erweitert. Arbeitgeber müssen nun die erstmalige Aufnahme gezielter Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppen 2 und 3 der zuständigen Behörde anzeigen. Das Gleiche gilt für die Inbetriebnahme einer Patientenstation der Schutzstufe 4 bei Aufnahme eines infizierten Patienten sowie die anschließende Außerbetriebnahme.

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