Gesetzesänderung

01.10.2021

Mehr Verbraucherschutz im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch

Das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) ist umfassend geändert worden. Die neuen Vorschriften dienen insbesondere dem Gesundheits- und Täuschungsschutz der Verbraucher vor falschen oder irreführenden Angaben. Schwerpunktmäßig geht es dabei um den sich immer weiter ausbreitenden Onlinehandel.

Zunächst soll durch den neuen § 38b LFGB Plattformanbietern, die nicht als Lebensmittelunternehmer anzusehen sind, über deren Plattform jedoch Lebensmittel und andere Erzeugnisse durch Dritte verkauft werden, eine gesonderte rechtliche Verantwortung auferlegt. Es wird die Möglichkeit geschaffen, diese gegebenenfalls zu Adressaten weitergehender lebensmittelrechtlicher oder produktsicherheitsrechtlicher Maßnahmen zu machen. Des Weiteren wird durch die Vorschrift des § 43a LFGB nunmehr ausdrücklich die Probenahme von Erzeugnissen geregelt, die unter Verwendung des Internets zum Verkauf angeboten werden. Unter den Begriff der Erzeugnisse fallen sowohl Lebensmittel als auch Futtermittel, kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände. In verschiedenen Lebensmittelkrisen hat sich gezeigt, dass eine schnelle Rückverfolgung von Lieferketten für eine wirksame Gefahrenabwehr von entscheidender Bedeutung ist. Da die Verwertbarkeit der entsprechenden Informationen entscheidend davon abhängt, ob sie in angemessener Form und Frist übermittelt werden, wird nun in § 44 Absatz 3 LFGB angeordnet, dass sie im Bedarfsfall spätestens nach 24 Stunden elektronisch übermittelt werden können.

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