Gesetzesänderung

01.10.2021

Ausweitung der Meldepflichten nach dem Geldwäschegesetz bis zum Jahr 2023

Durch das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz ist u. a. das Geldwäschegesetz (GwG) geändert worden. Das in den §§ 18 ff. GwG geregelte Transparenzregister ist ein auf einer europäischen Richtlinie basierendes Register, in das seit dem 1. Oktober 2017 die wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften einzutragen sind.

Es soll dazu dienen, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern. Bislang konnten Mitteilungspflichten dadurch ersetzt werden, dass die geforderten Angaben in anderen öffentlich zugänglichen Registern vorhanden waren, wie insbesondere dem Handelsregister. Diese in der alten Fassung des § 20 GwG enthaltene Mitteilungsfiktion fällt jetzt schrittweise weg. Damit wird das deutsche Transparenzregister vom bisherigen Auffangregister auf ein Vollregister umgestellt. Damit kann dem Register künftig der wirtschaftlich Berechtigte bei allen Rechtsträgern in Deutschland direkt und unmittelbar entnommen werden. In Zukunft müssen auch alle Änderungen bei den Angaben für das Transparenzregister mitgeteilt werden. Verstöße werden mit hohen Geldbußen bestraft.

Die Nachmeldepflichten für diejenigen Unternehmen, die bislang unter die Mitteilungsfunktion nach § 20 GwG fielen, müssen gemäß § 59 Absatz 8 GwG innerhalb von großzügig bemessenen Übergangszeiträumen erfüllt werden. So muss eine Meldung im Falle einer AG, SE oder KGaA bis zum 31.3.2023, im Falle einer GmbH, Genossenschaft, Europäischen Genossenschaft oder Partnerschaft bis zum 30.6.2023 und in allen anderen Fällen bis zum 31.12.2023 erfolgen.

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