Gesetzesänderung

28.04.2022

Nationale Aspekte beim Erstellen von Sicherheitsdatenblättern

Grundlage für die Erstellung und Übermittlung von Sicherheitsdatenblättern (SDB) sind Artikel 31 und Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) in Verbindung mit § 5 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), sowie die „Leitlinien zur Erstellung von Sicherheitsdatenblättern“ der Europäischen Chemikalienagentur. Die TRGS 220 führt die Vorgaben der Leitlinien bezüglich der nationalen Aspekte näher aus.

Die vorliegenden Technischen Regeln finden insbesondere bei der Erstellung und Übermittlung von Sicherheitsdatenblättern während Tätigkeiten mit krebserzeugender, keimzellmutagener oder reproduktionstoxischer Stoffe Anwendung. Sie betreffen Arbeitgeber, in deren Betrieben Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffen und Tätigkeiten mit sensibilisierenden Stoffen ausgeführt werden. Die Regeln betreffen ferner Lieferanten der vorgenannten Stoffe sowie sonstige Unternehmer, die diese Stoffe in Verkehr bringen.

Zunächst müssen alle Sicherheitsblätter in deutscher Sprache abgefasst sein. Es ist auf konkrete und korrekte Bezeichnung des Stoffs beziehungsweise des Gemischs und des Unternehmens zu achten. Zudem ist die Angabe einer firmeneigenen Notrufnummer notwendig. Ist die Notrufnummer nicht uneingeschränkt erreichbar, muss hierauf im SDB entsprechend verwiesen werden. Es sind Gefahren und entsprechenden Einstufungen des Stoffs oder des Gemisches anzugeben. Wegen den produkt- und anwendungsbezogenen unterschiedlichen Anforderungen in Bezug auf die Berücksichtigung des nationalen Regelwerks lassen sich keine allgemein gültigen Regelungen aufstellen, sodass schließlich stets Angaben zu bestimmten nationalen Vorschriften gemacht werden müssen, wie zum Beispiel dem Mutterschutzgesetz, dem Jugendschutzgesetz und der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.

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