Neue arbeitsmedizinischen Vorschriften zur Prävention von Muskel-Skelett-Erkrankungen
Das Bundesarbeitsministerium hat die vom Ausschuss für Arbeitsmedizin beschlossene Arbeitsmedizinische Regel AMR 13.2 - Tätigkeiten mit wesentlich erhöhten körperlichen Belastungen mit Gesundheitsgefährdungen für das Muskel-Skelett-System – veröffentlicht. Mit der Neufassung erfolgt eine Anpassung an den aktuellen Stand der arbeitswissenschaftlichen und arbeitsmedizinischen Forschung.
Die arbeitsmedizinischen Regeln betreffen Tätigkeiten mit wesentlich erhöhten körperlichen Belastungen, die mit Gesundheitsgefährdungen für das Muskel-Skelett-System verbunden sind. Diese können insbesondere entstehen durch Lastenhandhabung beim Heben, Halten, Tragen, Ziehen oder Schieben von Lasten, durch repetitive manuelle Tätigkeiten oder durch Arbeiten in erzwungenen Körperhaltungen im Knien, in langdauerndem Rumpfbeugen oder -drehen oder in vergleichbaren Zwangshaltungen.
Wegen der Komplexität der zu berücksichtigenden Einflussfaktoren muss sich der Arbeitgeber von einem mit den Arbeitsplatzverhältnissen vertrauten Arzt beraten lassen und im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung prüfen, ob Beschäftigte Tätigkeiten mit wesentlich erhöhten körperlichen Belastungen ausüben. Erster Schritt kann ein Grobscreening sein, das auf Grundlage der in der AMR formulierten Belastungsarten und des Risikokonzepts basiert. Hierzu eignen sich das Grobscreeningverfahren „Basis-Check und Einstiegsscreening bei körperlichen Belastungen“ oder gleichwertige Verfahren, die wesentlich erhöhte oder hohe Belastungen erkennen lassen. Liegt eine wesentlich erhöhte oder hohe Belastung vor, sind vorrangig Maßnahmen zur Gestaltung der Arbeit zu prüfen bzw. erforderlich und den Beschäftigten ist arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten. Darüber hinaus können sonstige ergänzende Präventionsmaßnahmen wie beispielsweise Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung geprüft werden. Erhält der Arbeitgeber Kenntnis von einer Erkrankung des Muskel-Skelett-Systems, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit stehen kann, hat der Arbeitgeber dem Beschäftigten mit vergleichbaren Tätigkeiten unabhängig von den Beurteilungskriterien arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten.