Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen im Energiewirtschaftsgesetz festgelegt
Die Gesetzgebungsaktivitäten der neuen Bundesregierung beschränken sich zur Zeit weitgehend auf die Bewältigung der Folgen durch den Krieg Russlands gegen die Ukraine. Teil davon ist die Einführung von Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen in den §§ 35a bis 35g des Energiewirtschaftsgesetzes.
Zweck der Vorgaben ist eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität, Gas und Wasserstoff, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht. Der Betreiber einer Gasspeicheranlage hat vertragliche Regelungen aufzunehmen, welche die jeweiligen Rahmenbedingungen zur Erreichung der festgelegten Füllstandsvorgaben definieren. Sie gelten zunächst befristet bis zum 1. April 2025.