Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufsichtsprogramm nach Strahlenschutzgesetz und Strahlenschutzverordnung
Diese neue bundesweit geltende Verwaltungsvorschrift enthält Vorgaben zum zum Aufsichtsprogramm nach § 180 des Strahlenschutzgesetzes und § 149 der Strahlenschutzverordnung. Im Rahmen der strahlenschutzrechtlichen Aufsicht ist bei Tätigkeiten in geplanten Expositionssituationen von der zuständigen Behörde ein Programm für aufsichtliche Prüfungen einzurichten, das dem möglichen Ausmaß und der Art der mit den Tätigkeiten verbundenen Risiken Rechnung trägt.
Die Norm richtet sich dementsprechend unmittelbar an die für den Strahlenschutz zuständigen Bundes- und Länderüberwachungsbehörden. Sie ist aber indirekt auch für die Betreiber der zu überprüfenden Anlagen von Interesse. So trägt sie auch zur Gleichbehandlung der nach Strahlenschutzrecht Verpflichteten bei.
Die zuständige Behörde weist zukünftig Tätigkeiten im Rahmen der strahlenschutzrechtlichen Aufsicht einer risikoorientierten Kategorie zu. Je nach Kategorie erfolgen Vor-Ort-Prüfungen dieser Tätigkeit in einem definierten Überwachungsintervall, es ist aufgrund eines geringen Risikos kein festes Überwachungsintervall notwendig, oder es ist als Einzelfallentscheidung von der Behörde über den Zeitpunkt oder das Überwachungsintervall der Vor-Ort-Prüfung zu entscheiden. Die behördliche Aufsicht muss u.a. Vor-Ort-Prüfungen in regelmäßigen Zeitintervallen, aufsichtliche Überprüfungen zu einzelnen Anforderungen des Strahlenschutzrechts, systematische Stichproben und anlassbezogene Aufsicht für sämtliche Tätigkeiten beinhalten.