Änderungen des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
Die angespannte Lage auf den Energiemärkten hat sich in den letzten Wochen weiter verschärft. Deshalb will die Bundesregierung mit einer Reihe von Gesetzesänderungen Maßnahmen zur Krisenvorsorge und Krisenbewältigung ergreifen. Dazu wurden das Energiesicherungsgesetz erneut angepasst sowie weitere energierechtliche Vorschriften ergänzt.
Die im Energiesicherungsgesetz noch aus den 1970er-Jahren stammenden Regelungen zur Entschädigung und zum Härteausgleich wurden an die Fortentwicklungen in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts angepasst. Zudem ist für die Realisierung laufender Infrastrukturvorhaben bei Gas zur Sicherung der Energieversorgung Sorge zu tragen. Hier geht es unter anderem darum, die Anbindungspipeline für eine schwimmende Speicher- und Regasifizierungseinheit (Floating Storage Regasification Unit – FRSU) für den Winter 2022/2023 zu realisieren.
Mit dem neuen § 23a EnSiG wird eine besondere Regelung eingeführt, die unter strenger Einhaltung der Voraussetzungen des Artikels 14 Absatz 3 des Grundgesetzes (GG) eine Rechtsgrundlage für die Enteignung beweglicher Sachen schafft, die für die Realisierung laufender Infrastrukturvorhaben bei Gas zur Sicherung der Energieversorgung benötigt werden. Die Regelung schafft außerdem die Möglichkeit, Inhaber von Unterlagen, die für die Realisierung eines Infrastruktur-vorhabens bei Gas relevant sind, zu verpflichten, Zugang zu solchen Unterlagen und deren Nutzung einzuräumen.
Das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) erhält redaktionelle Klarstellungen, die die Stilllegung von Erdgasspeichern und die Höherauslastung von bestehenden Stromnetzen betreffen. Die Frist für die Vorlage des Berichts nach § 112b EnWG wird um zwölf Monate bis Ende des Jahres 2023 verlängert.