Nachhaltigkeitskriterien für forstwirtschaftliche Biomasse
Energie in Form von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen wird nach der Richtlinie (EU) 2018/2001 nur dann als nachhaltiger Energieträger berücksichtigt, wenn die in Artikel 29 der EU-Richtlinie festgelegten Nachhaltigkeitskriterien und die Kriterien für die Treibhausgaseinsparungen erfüllt werden. Diese Kriterien werden in der neuen Durchführungsverordnung (EU) 2022/2448 zur Festlegung operativer Leitlinien für den Nachweis der Einhaltung der in Artikel 29 der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Nachhaltigkeitskriterien für forstwirtschaftliche Biomasse konkretisiert.
Zum Nachweis muss eine risikobasierte Bewertung der Einhaltung der Erntekriterien durchgeführt werden, aus der genaue, aktuelle und nachprüfbare Nachweise über die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien hervorgehen.