Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen - 38. BImSchV –
Mit dieser neuen Verordnung zur Ausführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes werden Modalitäten zur Erfüllung der Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasimmissionen bei Kraftstoffen geregelt. Biokraftstoffe, die eine günstige Klimaprognose aufweisen, werden bei der Quotenberechnung höher angerechnet als Biokraftstoffe mit einer negativen Bilanz.
Somit soll die Verordnung, Anreize zur Nutzung klimaschonender Biokraftstoffe setzen und zum Klimaschutz beitragen. Zur Vermeidung indirekter Landnutzungsänderungen wird eine Obergrenze für konventionelle Biokraftstoffe eingeführt. Konventionelle Biokraftstoffe, die oberhalb der Obergrenze liegen, werden als fossile Kraftstoffe behandelt. Für fortschrittliche Kraftstoffe wird ein Unterziel eingeführt. Damit sollen Anreize gesetzt werden, Biokraftstoffe stärker aus Abfall- und Reststoffen herzustellen. Weiterhin passt die Verordnung die Werte für die Treibhausemmissionen von fossilen Kraftstoffen sowie der Basiswert an die neuen europarechtlichen Richtwerte an. Elektrischer Strom, der in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb verwendet wurde, kann künftig auf die Treibhausquote angerechnet werden.