TRBA 260 - Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in der Veterinärmedizin
Mit der Technischen Regel für Biologische Arbeitsstoffe TRBA 260 werden die Anforderungen der Biostoffverordnung und der Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge konkretisiert. Sie findet Anwendung auf Tätigkeiten mit Biostoffen in der Veterinärmedizin und auf andere Tätigkeiten, die damit vergleichbar sind.
Dazu gehören unter anderem Tätigkeiten, bei denen Tiere medizinisch untersucht, behandelt oder stationär versorgt werden, Reinigungsarbeiten im Zusammenhang mit veterinärmedizinischen Tätigkeiten sowie Tätigkeiten die die Entnahme, Bearbeitung, Aufbewahrung von Tierkörpern oder kontaminierter Untersuchungsmateriealien umfassen.