Gesetzesänderung

06.03.2018

Bestimmung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs von schweren Nutzfahrzeugen

Die Verordnung (EG) Nr. 595/2009 räumt der Kommission die Befugnis ein, Maßnahmen in Bezug auf die CO2-Emissionen und den Kraftstoffverbrauch von schweren Nutzfahrzeugen zu erlassen.

Die neue Verordnung (EU) 2017/2400 legt daher Maßnahmen fest, um genaue Angaben zu den CO2-Emissionen und zum Kraftstoffverbrauch von schweren Nutzfahrzeugen zu erhalten, die in der Union in Verkehr gebracht werden. Sie ergänzt den mit der Verordnung (EU) Nr. 582/2001 geschaffenen Rechtsrahmen für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen und den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen.

Sie ergänzt den mit der Verordnung (EU) Nr. 582/2001 geschaffenen Rechtsrahmen für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen und den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen durch Festlegung der Vorschriften für die Erteilung von Lizenzen für den Betrieb eines Simulationsinstruments zur Bestimmung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs von Neufahrzeugen, die in der Union verkauft, zugelassen oder in Betrieb genommen werden sollen, und für den Betrieb dieses Simulationsinstruments und die Meldung der damit bestimmten Werte für die CO2-Emissionen und den Kraftstoffverbrauch.

Die vorliegende Verordnung gilt für Fahrzeuge der Klasse N2 gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang II der Richtlinie 2007/46/EG, mit einer Gesamtmasse von höchstens 3,5 Tonnen, und für alle Fahrzeuge der Klasse N3 gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung. Im Falle einer Mehrstufen-Typgenehmigung gilt diese Verordnung nur für Basisfahrzeuge, die mindestens mit Fahrgestell, Motor, Getriebe, Achsen und Reifen ausgerüstet sind.

Die vorliegende Verordnung gilt hingegen nicht für Geländefahrzeuge, Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung und Geländefahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang II Teil A Nummern 2.1, 2.2 bzw. 2.3 der Richtlinie 2007/46/EG (Artikel 2).

Für die Zwecke dieser Verordnung teilt Artikel 4 die Kraftfahrzeuge gemäß Anhang I Tabelle 1 in Fahrzeuggruppen ein.

Da auf dem Markt keine Software verfügbar ist, die den Anforderungen für die Beurteilung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs von schweren Nutzfahrzeugen entspricht, stellt die Kommission gemäß Artikel 5 eine spezielle Software für die Zwecke zur Verfügung.

Die Artikel 6 bis 8 enthalten die Vorschriften betreffend die Lizenz zum Betrieb des Simulationsinstruments zum Zwecke der Bestimmung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs von Neufahrzeugen. Hiernach muss der Fahrzeughersteller bei der Genehmigungsbehörde zunächst einen Antrag auf Erteilung einer Lizenz zum Betrieb des in Artikel 5 Absatz 3 genannten Simulationsinstruments zum Zwecke der Bestimmung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs von Neufahrzeugen, die zu einer oder mehreren Fahrzeuggruppen gehören, gemäß des Musters in Anhang II Anlage 1 stellen. Dem Antrag muss eine angemessene Beschreibung der Verfahren beiliegen, die der Hersteller zum Zwecke der Bestimmung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs aller betroffenen Fahrzeuggruppen gemäß Anhang II Nummer 1 eingerichtet hat. Außerdem muss der Beurteilungsbericht beigelegt werden, der von der Genehmigungsbehörde nach der Durchführung einer Beurteilung gemäß Anhang II Nummer 2 erstellt wurde. Die Lizenz wird erteilt, sofern die Anforderungen erfüllt sind und wird gemäß des Musters des Beschreibungsbogens in Anhang II Anlage 2 ausgestellt. Eine Erweiterung der Lizenz ist auf Antrag des Fahrzeugherstellers möglich.

Die Artikel 9 bis 11 enthalten sodann die Bestimmungen für den Betrieb des Simulationsinstruments zum Zwecke der Bestimmung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs für die Zulassung, den Verkauf und die Inbetriebnahme von Neufahrzeugen. Hiernach muss der Kraftfahrzeughersteller die CO2-Emissionen und den Kraftstoffverbrauch jedes Neufahrzeugs, das in der Union verkauft, zugelassen oder in Betrieb genommen werden soll, anhand der neuesten Version des in Artikel 5 Absatz 3 genannten Simulationsinstruments, für das er die Lizenz erworben hat, bestimmen und die Ergebnisse der Simulation in dem Hersteller-Datenprotokoll, das entsprechend dem Muster in Anhang IV Teil I erstellt wurde, verzeichnen. Außerdem muss der Hersteller einen kryptografischen Hash des Hersteller-Datenprotokolls erstellen und sich dabei des Hash-Instruments bedienen. Jedes Fahrzeug, das zugelassen, verkauft oder in Betrieb genommen werden soll, muss mit den Kundeninformationen ausgestattet sein, die der Hersteller entsprechend dem Muster in Anhang IV Teil II erstellt hat, die auch einen Abdruck des kryptografischen Hashs des Hersteller-Datenprotokolls enthalten müssen. Änderungen oder Aktualisierungen des Simulationsinstruments sind zu beachten, Fehlfunktionen der Kommission mitzuteilen. Das Hersteller-Datenprotokoll muss zusammen mit den Bescheinigungen über die mit den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängenden Eigenschaften der Bauteile, Systeme und selbständigen technischen Einheiten vom Kraftfahrzeughersteller mindestens 20 Jahre nach der Herstellung des Fahrzeugs aufbewahrt und der Genehmigungsbehörde und der Kommission auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden.

Um die Besonderheiten der einzelnen Bauteile, selbstständigen technischen Einheiten und Systeme widerzuspiegeln und um eine genauere Bestimmung ihrer mit den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängenden Eigenschaften zu ermöglichen, wurden mit den Artikeln 12 bis 19 Vorschriften zur Zertifizierung solcher Eigenschaften auf der Grundlage von Prüfungen festgelegt. Zur Begrenzung der Zertifizierungskosten haben die Hersteller die Möglichkeit, Bauteile, selbständige technische Einheiten und Systeme ähnlicher Bauart und mit ähnlichen Eigenschaften in Bezug auf die CO2-Emissionen und den Kraftstoffverbrauch in Familien zusammenzufassen. Ein Bauteil, eine selbständige technische Einheit bzw. ein System je Familie, das die am wenigsten günstigen Eigenschaften in Bezug auf die CO2-Emissionen und den Kraftstoffverbrauch innerhalb dieser Familie aufweist, muss geprüft werden, und die Ergebnisse gelten sodann für die gesamte Familie. Um eine wirtschaftlich tragfähige Alternative zur Zertifizierung zur Verfügung zu stellen, wurden außerdem Pauschalwerte für bestimmte Bauteile, selbständige technische Einheiten und Systeme festgelegt und die Möglichkeit geschaffen, diese Werte anstelle der zertifizierten Werte, die auf der Grundlage von Prüfungen bestimmt wurden, zu verwenden.

Mit den Artikeln 20 bis 23 wurden schließlich Vorschriften zur Überprüfung und Gewährleistung der Konformität des Betriebs des Simulationsinstruments sowie der Eigenschaften im Zusammenhang mit den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch der betreffenden Bauteile, selbständigen technischen Einheiten und Systeme festgelegt, um sicherzustellen, dass die von den Lieferanten von Bauteilen, selbständigen technischen Einheiten und Systemen sowie von Fahrzeugherstellern angegebenen Ergebnisse in Bezug auf die CO2-Emissionen und den Kraftstoffverbrauch korrekt sind.

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