Änderung der REACH-Verordnung in Bezug auf die Verwendung von Stoffen in Kosmetika
Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) enthält Verwendungsbeschränkungen für bestimmte gefährliche Stoffe. Durch eine Änderung dieses Anhangs wurde die Verwendung von Octamethylcyclotetrasiloxan (D4) und Decamethylcyclopentasiloxan (D5) in kosmetischen Mitteln, die unter normalen Anwendungsbedingungen abgewaschen werden, beschränkt.
Diese dürfen nach dem 31. Januar 2020 in abwaschbaren kosmetischen Mitteln nicht mehr in einer Konzentration von 0,1 Gewichtsprozent oder höher in den Verkehr gebracht werden. Die Beschränkung wurde vorgenommen, um gegen die Risiken für die Umwelt vorzugehen, die sich aus der Verwendung von D4 und D5 ergeben, wenn diese in das Abwasser eingeleitet werden.